Zukunftsvereinbarung Umzug
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Präambel des Interessenausgleichs
- Präambel
- Geltungsbereich
- Betriebsverlegung
- Arbeitsrechtliche
- Beschäftigungssicherung
- Nachhaltigkeit
- Konfliktlösung
- Verhandlungsvorgaben
- Schlussbestimmungen
- Ort, Datum
- Anlagen
- Hinweis
Präambel
Das Unternehmen plant, bis spätestens Ende 2026 einen neuen Standort (nachfolgend: „Neuer Standort“) zu errichten und die bisherigen Betriebsstätten dorthin zu verlegen.
Dieser Schritt umfasst:
Übernahme der bestehenden Organisation sowie des Stammbelegschaftskonzepts,
Einführung moderner und nachhaltiger Technologien,
Anwendung zukunftsorientierter Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten, agile Arbeitsorganisation),
Sicherstellung gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Standards, insbesondere des Gesundheitsschutzes und einer angemessenen Ergonomie.
Zukunftsorientierte Betriebsverlegung und Vereinbarung
Mit dem Neuen Standort soll ein zukunftsweisender Betrieb entstehen, der die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit stärkt und gleichzeitig sozialverträglich für die Belegschaft bleibt. Anlass dieser Vereinbarung ist die damit verbundene Betriebsverlegung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG. Da etliche Detailfragen noch in Planung sind, einigen sich die Betriebsparteien auf die nachfolgende Regelung.
Umzugszeitraum und Meilensteine
Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass ab 3. Quartal 2026 bis Ende 2026 ein schrittweiser Umzug zum Neuen Standort erfolgt.
Die wesentlichen Meilensteine (z. B. Baubeginn, Rohbauabnahme, Testbetrieb, Übergangsphase, Abschluss Umzug) werden in einem Projektplan festgehalten. Der Betriebsrat erhält dazu regelmäßige Aktualisierungen in Form von Statusberichten.
Parallelbetrieb während der Übergangsphase
Um einen reibungslosen Fortgang der Produktion und Verwaltung zu gewährleisten, soll im Zeitraum zwischen Beginn des 3. Quartals 2026 und Ende 2026 ein Parallelbetrieb an alten und neuen Standorten stattfinden.
Die Mitarbeitenden erleiden während dieser Phase keine wirtschaftlichen Nachteile (z. B. Lohn- oder Gehaltsausfälle).
Vollständiger operativer Betrieb ab 2027
Spätestens ab Anfang 2027 wird der operative Betrieb (z. B. Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Forschung & Entwicklung, Logistik, Vertrieb, Verwaltung) vollständig am Neuen Standort zusammengeführt.
Die genaue Aufteilung von Büro-, Sozial- und Produktionsflächen klären die Betriebsparteien, sobald die planerischen Grundlagen (z. B. Architektur- und Baupläne) vorliegen. Ein Raumkonzept wird voraussichtlich bis Mitte 2024 erstellt.
Information des Betriebsrats und Kommunikationsstruktur
Der Betriebsrat benennt ein festes Mitglied als Projekt-Ansprechpartner. Dieses nimmt an den relevanten Projektsitzungen (z. B. Planungs- und Baubesprechungen) teil und informiert den Betriebsrat laufend.
Bei Planungsänderungen hinsichtlich Termin- oder Kostenplänen informiert das Unternehmen den Betriebsrat unverzüglich.
Direktionsrecht
Die Zuweisung eines künftigen Arbeitsplatzes am Neuen Standort erfolgt im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Änderungskündigungen sind allein wegen der örtlichen Verlegung nicht erforderlich.
Mögliche wirtschaftliche Nachteile
Sofern Mitarbeitende aufgrund des neuen Arbeitswegs zusätzliche Fahrtkosten oder sonstige Mehraufwände haben, kann dies in einer gesonderten Betriebsvereinbarung zum Nachteilsausgleich geregelt werden (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, ÖPNV-Förderung).
Der Umzug allein begründet keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile. Ein gesonderter Sozialplan ausschließlich für den Umzug ist daher nicht erforderlich.
Weitere betriebsorganisatorische Veränderungen
Sollte es parallel zum Umzug zu Änderungen kommen, welche wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft bedeuten (z. B. durch neue Produktionsverfahren, Personalumstrukturierungen), treffen die Betriebsparteien gesonderte Regelungen unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte (z. B. Teilinteressenausgleiche, Sozialplan).
Bestehende Arbeitnehmervertretungen
Die Betriebsverlegung ändert nichts an der Zusammensetzung oder Amtsdauer der bestehenden Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Wirtschaftsausschuss), sofern nicht gesetzliche Neuwahlen erforderlich werden.
Entstehende Mehrbelastungen für die Mitglieder des Betriebsrats während der Umzugsphase werden zwischen den Betriebsparteien frühzeitig besprochen, um ggf. erweiterte Freistellungsvolumina oder andere Entlastungen zu vereinbaren.
Fortgeltung bestehender Betriebsvereinbarungen
Sämtliche geltenden Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht einvernehmlich gekündigt oder angepasst werden.
Bei geänderten Rahmenbedingungen (z. B. Desk-Sharing, mobiles Arbeiten) wird der Betriebsrat rechtzeitig eingebunden, um ggf. neue oder überarbeitete Regelungen abzuschließen.
Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen
Beide Parteien sind sich einig, dass der Umzug nicht zu Personalabbau führen soll. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind daher auszuschließen, sofern nicht unvorhergesehene, schwerwiegende wirtschaftliche Gründe eintreten.
Das Unternehmen bestätigt ausdrücklich, dass mit dem Umzug kein Abbau von Stellen beabsichtigt ist.
Härtefallregelungen
Mitarbeitende, die durch stark verlängerte Wegezeiten oder besondere familiäre Umstände (z. B. Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen) erheblich belastet sind, können in Abstimmung mit dem Betriebsrat individuelle Lösungen (z. B. Teilzeitmodelle, mobiles Arbeiten, flexible Zeitanpassungen) vereinbaren.
Instrumente zur Sicherung der Beschäftigung
Bestehende bzw. künftige Betriebsvereinbarungen (z. B. Make-or-Buy, strategische Personalplanung, Qualifizierung, interne Versetzung) werden weiterhin zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit genutzt.
Freigewordene Stellen sollen vorrangig intern besetzt werden, um Personalüberhänge oder -defizite auszugleichen.
Nachhaltigkeitsaspekte
Der Neubau/des Umbau des Neuen Standorts erfolgt unter Berücksichtigung umweltfreundlicher und energiesparender Standards (z. B. Erfüllung bestimmter Zertifizierungen).
Eine paritätisch besetzte Projektgruppe kann eingerichtet werden, um Themen wie E-Ladeinfrastruktur, Fahrradstellplätze und andere Umweltmaßnahmen abzustimmen.
Regelmäßige Statusreports
Das Unternehmen legt dem Betriebsrat vierteljährlich Berichte zum Projektfortschritt, zu Kosten und Terminentwicklungen vor. Zudem erfolgen Info-Updates für alle Mitarbeitenden (z. B. in Form von Intranet-News oder Mitarbeiter-Foren).
Konfliktlösungsverfahren
Kommt es bei der Umsetzung zu Unstimmigkeiten, bemühen sich die Betriebsparteien zunächst um interne Schlichtung (z. B. in einer paritätischen Kommission).
Scheitert diese, kann eine Einigungsstelle eingerichtet werden. Ziel ist es, zeitnahe Lösungen zu finden, damit keine unverhältnismäßigen Verzögerungen im Projektablauf auftreten.
Mitbestimmungsrechte
Diese Vereinbarung berührt nicht die weitergehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG. Im Falle weiterer Änderungen (z. B. IT-Einführung, Schichtsystem, Arbeitszeitanpassung) erfolgen die notwendigen Beteiligungsverfahren (Interessenausgleich, Betriebsvereinbarungen) gesondert.
Verhandlungsteams und Zeitplan
Sobald eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit auftritt, legen die Betriebsparteien einen gemeinsamen Zeitplan fest und benennen ihre jeweiligen Verhandlungsbeauftragten.
Kommt es innerhalb eines Monats zu keiner Einigung über den Zeitplan, sind die Verhandlungen zur jeweiligen Thematik unverzüglich aufzunehmen. Scheitern sie innerhalb des vereinbarten Zeitraums, ist die interne Schlichtung oder eine externe Einigungsstelle anzurufen.
Ort, Datum
Ort, Datum
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| (Vertreter/in des Unternehmens / Geschäftsführung) | (Betriebsratsvorsitzende/r / Betriebsrat) |
(Je nach Bedarf können weitere Unterschriftenfelder, z. B. für das Gesamtgremium des Betriebsrats oder weitere betriebliche Vertreter, hinzugefügt werden.)
Hinweis
Diese Fassung der Zukunftsvereinbarung berücksichtigt vorgeschlagene Optimierungen: detaillierte Meilensteine, Modernisierungs- und Nachhaltigkeitsthemen, ausführliche Kommunikations- und Konfliktlösungsverfahren sowie potenzielle Härtefallregelungen. In der Praxis müssen sämtliche Punkte an betriebliche Gegebenheiten und ggf. Tarifverträge angepasst und rechtlich geprüft werden.