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Zukunftsvereinbarung Umzug

Facility Management: Umzugsmanagement » Strategie » Mitbestimmung » Zukunftsvereinbarung Umzug

Zukunftsvereinbarung

Zukunftsvereinbarung

zum Umzug an den neuen Standort

zwischen der Arbeitgeberin (im Folgenden: „Unternehmen“)

und dem Betriebsrat (im Folgenden: „Betriebsrat“)

(Ort, Datum)

Präambel des Interessenausgleichs

Präambel

Das Unternehmen plant, bis spätestens Ende 2026 einen neuen Standort (nachfolgend: „Neuer Standort“) zu errichten und die bisherigen Betriebsstätten dorthin zu verlegen.

Dieser Schritt umfasst:

  • Übernahme der bestehenden Organisation sowie des Stammbelegschaftskonzepts,

  • Einführung moderner und nachhaltiger Technologien,

  • Anwendung zukunftsorientierter Arbeitsformen (z. B. mobiles Arbeiten, agile Arbeitsorganisation),

  • Sicherstellung gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Standards, insbesondere des Gesundheitsschutzes und einer angemessenen Ergonomie.

Zukunftsorientierte Betriebsverlegung und Vereinbarung

Mit dem Neuen Standort soll ein zukunftsweisender Betrieb entstehen, der die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit stärkt und gleichzeitig sozialverträglich für die Belegschaft bleibt. Anlass dieser Vereinbarung ist die damit verbundene Betriebsverlegung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG. Da etliche Detailfragen noch in Planung sind, einigen sich die Betriebsparteien auf die nachfolgende Regelung.

Geltungsbereich

Diese Vereinbarung gilt für alle an den bisherigen Standorten des Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG (im Folgenden: „Mitarbeitende“), die von der Betriebsverlegung an den Neuen Standort betroffen sind.

Umzugszeitraum und Meilensteine

  • Die Betriebsparteien gehen davon aus, dass ab 3. Quartal 2026 bis Ende 2026 ein schrittweiser Umzug zum Neuen Standort erfolgt.

  • Die wesentlichen Meilensteine (z. B. Baubeginn, Rohbauabnahme, Testbetrieb, Übergangsphase, Abschluss Umzug) werden in einem Projektplan festgehalten. Der Betriebsrat erhält dazu regelmäßige Aktualisierungen in Form von Statusberichten.

Parallelbetrieb während der Übergangsphase

  • Um einen reibungslosen Fortgang der Produktion und Verwaltung zu gewährleisten, soll im Zeitraum zwischen Beginn des 3. Quartals 2026 und Ende 2026 ein Parallelbetrieb an alten und neuen Standorten stattfinden.

  • Die Mitarbeitenden erleiden während dieser Phase keine wirtschaftlichen Nachteile (z. B. Lohn- oder Gehaltsausfälle).

Vollständiger operativer Betrieb ab 2027

  • Spätestens ab Anfang 2027 wird der operative Betrieb (z. B. Fertigung, Montage, Inbetriebnahme, Forschung & Entwicklung, Logistik, Vertrieb, Verwaltung) vollständig am Neuen Standort zusammengeführt.

  • Die genaue Aufteilung von Büro-, Sozial- und Produktionsflächen klären die Betriebsparteien, sobald die planerischen Grundlagen (z. B. Architektur- und Baupläne) vorliegen. Ein Raumkonzept wird voraussichtlich bis Mitte 2024 erstellt.

Information des Betriebsrats und Kommunikationsstruktur

  • Der Betriebsrat benennt ein festes Mitglied als Projekt-Ansprechpartner. Dieses nimmt an den relevanten Projektsitzungen (z. B. Planungs- und Baubesprechungen) teil und informiert den Betriebsrat laufend.

  • Bei Planungsänderungen hinsichtlich Termin- oder Kostenplänen informiert das Unternehmen den Betriebsrat unverzüglich.

Planänderungen

  • Sollten die Rahmenbedingungen (z. B. behördliche Auflagen, Bauverzögerungen) zu Änderungen der Umzugsplanung führen, wird das Unternehmen den Betriebsrat hierüber sofort unterrichten.

  • Ziel bleibt es, die Umzugsphase so kurz und transparent wie möglich zu halten.

Direktionsrecht

  • Die Zuweisung eines künftigen Arbeitsplatzes am Neuen Standort erfolgt im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts. Änderungskündigungen sind allein wegen der örtlichen Verlegung nicht erforderlich.

Mögliche wirtschaftliche Nachteile

  • Sofern Mitarbeitende aufgrund des neuen Arbeitswegs zusätzliche Fahrtkosten oder sonstige Mehraufwände haben, kann dies in einer gesonderten Betriebsvereinbarung zum Nachteilsausgleich geregelt werden (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, ÖPNV-Förderung).

  • Der Umzug allein begründet keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile. Ein gesonderter Sozialplan ausschließlich für den Umzug ist daher nicht erforderlich.

Weitere betriebsorganisatorische Veränderungen

  • Sollte es parallel zum Umzug zu Änderungen kommen, welche wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft bedeuten (z. B. durch neue Produktionsverfahren, Personalumstrukturierungen), treffen die Betriebsparteien gesonderte Regelungen unter Wahrung der Mitbestimmungsrechte (z. B. Teilinteressenausgleiche, Sozialplan).

Bestehende Arbeitnehmervertretungen

  • Die Betriebsverlegung ändert nichts an der Zusammensetzung oder Amtsdauer der bestehenden Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Wirtschaftsausschuss), sofern nicht gesetzliche Neuwahlen erforderlich werden.

  • Entstehende Mehrbelastungen für die Mitglieder des Betriebsrats während der Umzugsphase werden zwischen den Betriebsparteien frühzeitig besprochen, um ggf. erweiterte Freistellungsvolumina oder andere Entlastungen zu vereinbaren.

Fortgeltung bestehender Betriebsvereinbarungen

  • Sämtliche geltenden Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht einvernehmlich gekündigt oder angepasst werden.

  • Bei geänderten Rahmenbedingungen (z. B. Desk-Sharing, mobiles Arbeiten) wird der Betriebsrat rechtzeitig eingebunden, um ggf. neue oder überarbeitete Regelungen abzuschließen.

Zustimmung

  • Die Betriebsparteien stimmen hiermit dem Umzug an den Neuen Standort zu.

Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen

  • Beide Parteien sind sich einig, dass der Umzug nicht zu Personalabbau führen soll. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen sind daher auszuschließen, sofern nicht unvorhergesehene, schwerwiegende wirtschaftliche Gründe eintreten.

  • Das Unternehmen bestätigt ausdrücklich, dass mit dem Umzug kein Abbau von Stellen beabsichtigt ist.

Härtefallregelungen

  • Mitarbeitende, die durch stark verlängerte Wegezeiten oder besondere familiäre Umstände (z. B. Betreuungspflichten, gesundheitliche Einschränkungen) erheblich belastet sind, können in Abstimmung mit dem Betriebsrat individuelle Lösungen (z. B. Teilzeitmodelle, mobiles Arbeiten, flexible Zeitanpassungen) vereinbaren.

Instrumente zur Sicherung der Beschäftigung

  • Bestehende bzw. künftige Betriebsvereinbarungen (z. B. Make-or-Buy, strategische Personalplanung, Qualifizierung, interne Versetzung) werden weiterhin zur Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit genutzt.

  • Freigewordene Stellen sollen vorrangig intern besetzt werden, um Personalüberhänge oder -defizite auszugleichen.

Moderne Arbeitsformen

  • Die Betriebsparteien beabsichtigen, das neue Standortkonzept für eine Intensivierung moderner Arbeitsmodelle zu nutzen (z. B. Homeoffice, Desk-Sharing, agile Arbeitsmethoden). Dazu sollen ggf. neue Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden oder bestehende angepasst werden.

Nachhaltigkeitsaspekte

  • Der Neubau/des Umbau des Neuen Standorts erfolgt unter Berücksichtigung umweltfreundlicher und energiesparender Standards (z. B. Erfüllung bestimmter Zertifizierungen).

  • Eine paritätisch besetzte Projektgruppe kann eingerichtet werden, um Themen wie E-Ladeinfrastruktur, Fahrradstellplätze und andere Umweltmaßnahmen abzustimmen.

Mobilitätskonzept

  • Um die Pendelwege möglichst umwelt- und mitarbeiterfreundlich zu gestalten, prüfen die Betriebsparteien Förderungen (z. B. Zuschüsse für ÖPNV-Tickets, Job-Rad, Car-Pooling-Programme).

  • Etwaige Regelungen hierzu werden in separaten Betriebsvereinbarungen getroffen.

Regelmäßige Statusreports

  • Das Unternehmen legt dem Betriebsrat vierteljährlich Berichte zum Projektfortschritt, zu Kosten und Terminentwicklungen vor. Zudem erfolgen Info-Updates für alle Mitarbeitenden (z. B. in Form von Intranet-News oder Mitarbeiter-Foren).

Konfliktlösungsverfahren

  • Kommt es bei der Umsetzung zu Unstimmigkeiten, bemühen sich die Betriebsparteien zunächst um interne Schlichtung (z. B. in einer paritätischen Kommission).

  • Scheitert diese, kann eine Einigungsstelle eingerichtet werden. Ziel ist es, zeitnahe Lösungen zu finden, damit keine unverhältnismäßigen Verzögerungen im Projektablauf auftreten.

Mitbestimmungsrechte

  • Diese Vereinbarung berührt nicht die weitergehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach BetrVG. Im Falle weiterer Änderungen (z. B. IT-Einführung, Schichtsystem, Arbeitszeitanpassung) erfolgen die notwendigen Beteiligungsverfahren (Interessenausgleich, Betriebsvereinbarungen) gesondert.

Verhandlungsteams und Zeitplan

  • Sobald eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit auftritt, legen die Betriebsparteien einen gemeinsamen Zeitplan fest und benennen ihre jeweiligen Verhandlungsbeauftragten.

  • Kommt es innerhalb eines Monats zu keiner Einigung über den Zeitplan, sind die Verhandlungen zur jeweiligen Thematik unverzüglich aufzunehmen. Scheitern sie innerhalb des vereinbarten Zeitraums, ist die interne Schlichtung oder eine externe Einigungsstelle anzurufen.

Bezugnahme auf bestehende Regelungen

  • Etwaige Tarifverträge, Konzernrichtlinien und bestehende Betriebsvereinbarungen (z. B. zu Kurzarbeit, Aus- und Weiterbildung) bleiben unberührt und gehen im Zweifel vor.

Inkrafttreten

  • Diese Zukunftsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Beendigung

  • Sie endet ohne Kündigung, sobald die Betriebsverlegung vollständig umgesetzt ist und sämtliche damit verbundenen Regelungen getroffen worden sind.

  • Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen.

Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Regelungen dieser Zukunftsvereinbarung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es ist eine dem ursprünglichen Zweck möglichst nahekommende Ersatzregelung zu vereinbaren.

Ort, Datum

Ort, Datum

| ------------------------------------------------------------ | ------------------------------------------------------------ |

| (Vertreter/in des Unternehmens / Geschäftsführung) | (Betriebsratsvorsitzende/r / Betriebsrat) |

(Je nach Bedarf können weitere Unterschriftenfelder, z. B. für das Gesamtgremium des Betriebsrats oder weitere betriebliche Vertreter, hinzugefügt werden.)

Anlagen (Beispielhaft)

  • Projektplan und Meilensteine (Übersichtlicher Zeitstrahl mit Bau-, Umzugs- und Parallelbetriebsphasen)

  • Liste möglicher BV-Themen (z. B. Homeoffice, Desk-Sharing, Parkplatzordnung, Schichtmodelle)

  • Regelung zur Fahrtkostenerstattung (sofern nicht in separater BV geregelt)

Hinweis

Diese Fassung der Zukunftsvereinbarung berücksichtigt vorgeschlagene Optimierungen: detaillierte Meilensteine, Modernisierungs- und Nachhaltigkeitsthemen, ausführliche Kommunikations- und Konfliktlösungsverfahren sowie potenzielle Härtefallregelungen. In der Praxis müssen sämtliche Punkte an betriebliche Gegebenheiten und ggf. Tarifverträge angepasst und rechtlich geprüft werden.