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Betriebliche Nutzungstypen

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Betriebliche Nutzungstypen

Betriebliche Nutzungstypen

Die Verlagerung eines Unternehmensstandorts betrifft betriebliche Nutzungstypen – von Verwaltungsbereichen über Produktionseinrichtungen bis hin zu spezialisierten Infrastrukturen wie Forschungslabore oder Rechenzentren. Es ist stets zu beachten, dass bei einem Umzug „die Arbeitnehmer die wichtigste ‘Fracht’“ sind. Alle Planungen müssen also den menschlichen Faktor berücksichtigen, damit möglichst alle Beschäftigten den Wechsel mittragen. Eine Standortverlagerung bedeutet, dass bestehende Gebäudefunktionen, Produktionsanlagen und organisatorische Prozesse an einem neuen Ort repliziert oder neu aufgebaut werden. Dabei dürfen Unterbrechungen im Betriebsablauf nur minimal ausfallen, um wirtschaftliche Verluste zu vermeiden.

Es handelt sich um einen komplexen, vielschichtigen Transformationsprozess, der technische Planung, logistische Meisterleistung, rechtliche Präzision und kommunikative Begleitung vereint. Jeder Nutzungstyp bringt seine spezifischen Anforderungen und Herausforderungen mit sich, doch sie alle müssen in ein integriertes Gesamtkonzept eingebettet werden, damit der Umzug als Ganzes gelingt.

Wesentlich für den Erfolg ist eine frühzeitige und akkurate Planung. Sie beinhaltet Inventarisierung und Risikoanalyse in jedem Bereich, das Aufstellen von detaillierten Zeitplänen mit ausreichenden Pufferzeiten sowie die Einbindung aller Stakeholder (Management, Mitarbeiter, Betriebsrat, Behörden, Dienstleister). Technische Normen und Standards – ob VDI-Richtlinien für Lagerumzüge, DIN-Normen für Rechenzentrumsbau oder TRGS/TRBS für Arbeitsmittel und Gefahrstoffe – bieten Leitplanken, um den State of the Art einzuhalten und Sicherheit wie Qualität über den Wechsel hinweg zu bewahren.

Nach BetrSichV und ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch während eines Umzugs und insbesondere am neuen Standort sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dies bedeutet praktisch: Jede Maschine, jedes Regal, jedes Laborgerät wird vor Wiederinbetriebnahme geprüft, jede Arbeitsstätte neu beurteilt. Die Gefährdungsbeurteilungen müssen aktualisiert und Schutzmaßnahmen ggf. angepasst werden – sei es die neue Brandschutzordnung fürs hochmoderne Lager oder die ergonomische Möblierung im neuen Büro. Zugleich darf die Produktivität und Qualität nicht unter dem Ortswechsel leiden. Durch Maßnahmen wie Parallelbetrieb, redundante Systeme und schrittweise Migration (z. B. Teilsortimentsumzüge im Lager oder schrittweises Verlegen von Produktionslinien) wird versucht, Ausfallzeiten zu minimieren. GMP-Requalifizierung im pharmazeutischen Labor, Kalibrierungen im Messlabor, Neuabnahmen von Anlagen) sind notwendig um die Qualitätssicherung und Konformität mit Regulierungen aufrechtzuerhalten.

Unerwartete Ereignisse – sei es ein Wetterereignis beim Transport, ein technischer Defekt, oder personelle Engpässe – können eintreten. Ein robustes Projekt zeichnet sich dadurch aus, dass es antifragil ist, d.h. durch Reserven, Alternativpläne und ein tragfähiges Team solche Überraschungen absorbieren kann.

Betriebliche Nutzungstypen im Unternehmensumfeld

Verwaltung (Büro- und Verwaltungsbereiche)

Die Verwaltungsbereiche eines Unternehmens – Büros, Verwaltungsetagen, Konferenzbereiche und allgemeine Dienstleistungen – sind bei einer Standortverlagerung typischerweise die am leichtesten beweglichen Einheiten, jedoch keineswegs ohne kritische Anforderungen. Ihre erfolgreiche Verlagerung erfordert sorgfältige Planung mit Augenmerk auf minimale Betriebsunterbrechung, reibungslose IT-Migration und Einhaltung arbeitsrechtlicher Beteiligungsrechte der Mitarbeiter.

Ihre erfolgreiche Verlagerung erfordert sorgfältige Planung mit Augenmerk auf minimale Betriebsunterbrechung, reibungslose IT-Migration und Einhaltung arbeitsrechtlicher Beteiligungsrechte der Mitarbeiter:

  • Planung und Vorbereitung: Ein Büroumzug beginnt mit einer umfassenden Bestandsaufnahme aller Arbeitsplätze, Möblierungen, technischen Geräte und sensiblen Unterlagen. Daraus wird ein detaillierter Umzugsplan abgeleitet, der zeitlich koordiniert, welche Abteilungen wann umzuziehen sind, um den Geschäftsbetrieb möglichst aufrechtzuerhalten. Oft wird eine etappenweise Verlagerung gewählt, sodass Teile der Verwaltung noch arbeitsfähig bleiben, während andere bereits verlagert werden. Wichtig ist hierbei die frühzeitige Kommunikation: Mitarbeiter, Geschäftspartner und Kunden müssen rechtzeitig über neue Adressen, Telefonnummern und Erreichbarkeiten informiert werden. In der Planungsphase sind Pufferzeiten für unvorhergesehene Verzögerungen einzuplanen, damit Kernprozesse (z. B. Buchhaltung zu Stichtagen oder Kundenservice) nicht ausfallen. Außerdem empfiehlt sich eine Risikoanalyse für den Büroumzug – zwar sind hier keine schweren Maschinen zu bewegen, doch Risiken bestehen beispielsweise in IT-Ausfällen, Datenverlust oder Schadensfällen am Mobiliar. Daher werden Notfallpläne erstellt, etwa für den Fall, dass Netzwerkanlagen am neuen Standort nicht sofort funktionieren oder wichtige Dokumente während des Transports unzugänglich sind.

  • Logistik, Demontage und Transport: Der physische Umzug der Verwaltung umfasst vorrangig Büroeinrichtung (Schreibtische, Schränke, Bürostühle), IT-Hardware (Desktop-Computer, Server, Telefone) sowie Akten und gegebenenfalls Bibliotheken oder Archive. Vor der Demontage sollten alle Arbeitsplätze dokumentiert werden, um die Einrichtung am neuen Ort ergonomisch und strukturiert wiederaufbauen zu können. Möbel werden soweit möglich in transportfähige Teile zerlegt, wobei standardisierte Büroeinrichtungen (z. B. Regalsysteme oder modulare Trennwände) eine zügige Demontage und Montage erlauben. Elektronische Geräte sind sorgfältig herunterzufahren, zu entkabeln und zu verpacken – idealerweise in antistatischem Verpackungsmaterial bei empfindlichen Komponenten. Die Verpackung sollte so erfolgen, dass Geräte stoßsicher transportiert werden und Kabel oder Peripheriegeräte gekennzeichnet zusammenbleiben. Professionelle Umzugsfirmen verfügen über Spezialbehälter für EDV-Equipment und abschließbare Container für vertrauliche Akten, um Datenschutz während des Transports zu gewährleisten.

  • Der Transport von Büroinventar erfordert in der Regel keine Sondergenehmigungen im Straßenverkehr, solange Standard-LKW verwendet werden. Dennoch sind auch hier Vorgaben der StVO zu beachten, insbesondere bezüglich Ladungssicherung (StVO §22) und gegebenenfalls Fahrtrouten, falls der Umzug städtische Verkehrsräume tangiert (z. B. Halteverbotszonen für das Be- und Entladen einrichten). Bei sehr großen Verwaltungseinheiten kann es sinnvoll sein, den Transport auf verkehrsarme Zeiten (Wochenenden, nachts) zu verlegen, um sowohl den Betriebsablauf als auch den öffentlichen Verkehr wenig zu stören. Für Archive oder Bibliotheksbestände kommen oft spezialisierte Dienstleister zum Einsatz, die die Dokumente in der bestehenden Ordnung in spezielle Transportbehälter einsortieren und am Zielort regalfertig wieder aufstellen. Insgesamt zeichnet sich die Logistik im Verwaltungsumzug durch hohe Volumina, aber geringes Gewicht und standardisierte Packstücke aus, was eine solide Planung erleichtert.

  • Montage und Inbetriebnahme am neuen Standort: In den neuen Büros müssen vor dem Eintreffen des Mobiliars bauliche Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen fertige Bodenbeläge, Beleuchtung, funktionierende Elektro- und Datenanschlüsse sowie heizungs-, lüftungs- und klimatechnische Installationen (HLK). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die zugehörigen technischen Regeln (ASR) liefern Richtwerte für die ergonomische und gesundheitliche Ausgestaltung der Arbeitsplätze – etwa Mindestfläche pro Arbeitsplatz, Anforderungen an Tageslicht und Beleuchtungsstärken, Raumtemperatur und Lüftung. Beim Einrichten der Büros am neuen Standort ist sicherzustellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Arbeitsräume müssen ausreichend bemessen sein, Fluchtwege frei gehalten und ausgeschildert sein, Erste-Hilfe-Räume vorhanden oder leicht zugänglich sein (je nach Betriebsgröße fordert ArbStättV ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl besondere Erste-Hilfe-Räume oder Ausstattungen). Die Möblierung wird gemäß Arbeitsplatzgestaltung aufgebaut; hier sollte bereits in der Planungsphase ein Belegungsplan erstellt worden sein, welcher Mitarbeitende welchem neuen Büro zuordnet, um die Aufbaucrew gezielt zu steuern. Nach der Montage erfolgt die Inbetriebnahme im administrativen Bereich vor allem in Form eines IT-Systemtests: Netzwerkverbindungen, Telefonanlage, Drucker und Server müssen hochgefahren und auf Funktion geprüft werden, bevor die Mitarbeiter ihren Dienst aufnehmen. Etwaige Probleme, wie fehlende Berechtigungen im Netzwerk oder technische Störungen, werden idealerweise in einem Probelauf (z. B. ein Testtag vor dem offiziellen Arbeitsbeginn) identifiziert und behoben. Bei sicherheitsrelevanten Einrichtungen, etwa Zutrittskontrollsystemen oder Alarmanlagen, ist eine fachkundige Inbetriebnahme mit Dokumentation vorzunehmen, um am neuen Standort den gleichen Schutzniveau wie zuvor zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind Abnahmen durch Sachverständige oder Behörden nötig – beispielsweise wenn im Zuge des Umzugs eine neue Brandmeldeanlage installiert wurde, müsste die Feuerwehr eingebunden werden, oder bei einem neuen Aufzug in der Verwaltung ist eine TÜV-Abnahme nach BetrSichV erforderlich (für Aufzüge als überwachungsbedürftige Anlage).

  • Genehmigungen und rechtliche Anforderungen: Die Verwaltungseinheiten selbst benötigen in der Regel keine spezifischen behördlichen Genehmigungen für ihren Betrieb – Bürotätigkeiten sind gemeinhin genehmigungsfrei. Allerdings darf am neuen Standort die Nutzung der Flächen als Büro rechtlich zulässig sein. Sollte beispielsweise ein Gebäude vorher industriell genutzt worden sein und nun Büros beherbergen, handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die nach Baurecht genehmigungspflichtig ist. Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass eine geänderte Art der Nutzung (z. B. von Lagerhalle zu Büroetage) nur mit Baugenehmigung erfolgen darf, um sicherzustellen, dass Anforderungen an Brandschutz, Rettungswege, Sanitäreinrichtungen, Stellplätze etc. erfüllt werden. In solchen Fällen muss ein Bauantrag für Nutzungsänderung gestellt werden, was mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Bei angemieteten Büroflächen ist ferner der Mietvertrag anzupassen oder ein neuer abzuschließen; im Gewerbemietrecht sind oft Umbauten oder Installationen wie Verkabelung mit dem Vermieter abzustimmen.

  • Auch wenn klassische umweltrechtliche Genehmigungen (wie nach BImSchG) für Büros nicht anfallen, sind doch betriebsorganisatorische Anzeigen zu bedenken: Ein neues Firmenhauptquartier muss z. B. beim Handelsregister umgemeldet werden (Sitzverlegung) und den Sozialversicherungsträgern sowie Berufsgenossenschaften angezeigt werden. Die Adressänderung ist allen Geschäftspartnern und Behörden (Finanzamt, Zollbehörden, ggf. Aufsichtsbehörden) mitzuteilen. Arbeitsschutzrechtlich muss die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG für die neuen Arbeitsplätze aktualisiert werden, um spezifische Gefahren am neuen Ort (etwa neue Treppenhäuser, andere Büroausstattung) zu bewerten. Hierbei wird auch geprüft, ob Arbeitsmittel (z. B. Leitern, elektrisch höhenverstellbare Tische, etc.) nach dem Umzug erneut einer Prüfung unterzogen werden müssen. Nach BetrSichV gilt, dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Verwendungsdauer sicher sein müssen und regelmäßig instand gehalten und geprüft werden. Obwohl Büromöbel und -geräte meist keine wiederkehrende Prüfungspflicht haben (ausgenommen elektr. Geräte nach DGUV V3 in gewissen Intervallen), kann eine Sichtprüfung nach dem Transport sinnvoll sein. Insbesondere Regale sind nach dem Aufstellen auf Stabilität zu kontrollieren; DIN EN 15635 verlangt z. B. regelmäßige Regalinspektionen in Lagern, ein Aspekt, der in Archivbereichen der Verwaltung relevant ist.

  • IT-Integration: Ein zentrales Element beim Verlegen von Verwaltungsarbeitsplätzen ist die IT-Integration. Bereits im Vorfeld sollte am neuen Standort eine stabile IT-Infrastruktur installiert werden: Serverräume mit Klimatisierung, strukturierte Verkabelung (idealerweise zertifiziert nach Kategorien wie DIN EN 50173 für Netzwerkverkabelung) und ausreichende Internet-Anbindung. Um Ausfallzeiten zu minimieren, arbeiten viele Unternehmen bei Umzügen mit redundanten Systemen: Zunächst wird am neuen Standort ein Parallelbetrieb aufgebaut (z. B. ein Fileserver-Klon, eine Telefonanlage in Betrieb genommen), dann werden Daten synchronisiert, und schließlich erfolgt der Umschwenk. Wichtig ist ein exakter Migrationsplan für digitale Daten und Dienste, insbesondere wenn eine Änderung von IP-Adressbereichen oder Telefon-Durchwahlen unvermeidlich ist. Das Personal im IT-Bereich sollte am Umzugswochenende präsent sein, um auftretende Probleme sofort zu beheben. Zudem sind Datenschutzaspekte zu beachten – vertrauliche personenbezogene Daten (Personalakten, Kundendaten) dürfen beim Transport nicht unbefugt zugänglich sein, was durch Verschlüsselung von Datenträgern und Versiegelung von Dokumentenbehältern sichergestellt wird. Nach dem Aufbau am neuen Ort muss verifiziert werden, dass alle Zugriffsrechte korrekt funktionieren und keine Daten verloren gingen. Auch Peripheriegeräte wie Multifunktionsdrucker oder Zutrittskontrollterminals sind neu einzurichten. Im Zuge der IT-Integration kann sich die Gelegenheit bieten, veraltete Systeme zu modernisieren; allerdings birgt das zusätzliche Risiken, sodass viele Unternehmen dies in separate Projekte entkoppeln – während des Umzugs selbst steht die Wiederherstellung des Status quo ante im Vordergrund, erst danach folgen Optimierungen.

  • Betriebssicherheit und Arbeitsschutz: Büroumgebungen bergen vergleichsweise geringe physische Risiken, doch auch hier gelten die Grundpflichten des Arbeitsschutzes. Der Arbeitgeber muss Arbeitsstätten sicher einrichten und betreiben. Am neuen Standort sind also z. B. ausreichende Brandschutzmaßnahmen sicherzustellen (Feuerlöscher, Rauchmelder, markierte Fluchtwege), die elektrische Sicherheit muss gewährleistet sein (keine beschädigten Kabel, FI-Schutzschalter in Sicherungskästen gemäß VDE 0100 Teil 410 etc.), und die Ergonomie der Bildschirmarbeitsplätze ist zu überprüfen. Bildschirmarbeitsverordnung gibt es als eigene nicht mehr, aber entsprechende Anforderungen sind in der ArbStättV und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verankert (Angebot von Bildschirmbrillen etc.). Im Umzugsprozess selbst ist auf Sicherheit besonders zu achten: Beschäftigte sollten idealerweise nicht selbst schwere Möbel tragen, um Verletzungen zu vermeiden – hier sind professionelle Umzugshelfer oder mindestens eine Unterweisung zur sicheren Hebetechnik angezeigt. Die Betriebsanweisung für den Umzug kann temporär angepasst werden, z. B. in Form einer Unterweisung aller Mitarbeiter, wie sie ihren Arbeitsplatz umzugsfertig machen (keine übervollen Kisten stapeln etc.). Schließlich muss nach Bezug der neuen Räume eine Unterweisung gem. § 12 ArbSchG stattfinden, die die Mitarbeiter mit den Gegebenheiten vertraut macht: Lage der Notausgänge und Feuerlöscher, Sammelplatz für Evakuierung, zuständige Ersthelfer, neue Gefährdungen (z. B. „Vorsicht Stufe am Eingang“). Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sollte geprüft werden, ob die neue Arbeitsumgebung eventuell Lärmbelastungen oder Klimaanforderungen anders stellt – z. B. Großraumbüros bedürfen ggf. Lärmschutzmaßnahmen oder besonderer Lüftungskonzepte, um das Wohlbefinden nicht zu beeinträchtigen.

  • Arbeitsrechtliche und personelle Aspekte: Ein Umzug des Verwaltungsstandorts kann für die Beschäftigten weitreichende Auswirkungen haben. Ist die Verlagerung innerhalb derselben Stadt oder Region, so mögen die Änderungen gering sein (vielleicht ein längerer Arbeitsweg, anderer Arbeitsort innerhalb der vertraglich zulässigen Gegend). Geht der Umzug jedoch über Stadt- oder gar Bundeslandgrenzen, kann es für manche Mitarbeitende unzumutbar werden zu pendeln oder umzuziehen. Arbeitsrechtlich ist zu beachten, ob im Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthalten ist, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsort einseitig zu ändern. Liegt eine solche Regelung vor und bleibt der neue Standort im Rahmen des Vereinbarten (etwa „Großraum München“), kann die Weisung an die Mitarbeiter erfolgen, am neuen Ort zu arbeiten. Fehlt eine solche Flexibilisierung und ist der neue Ort deutlich weiter entfernt, bedarf es individuell entweder einvernehmlicher Vertragsänderungen oder – falls Mitarbeiter nicht mitziehen wollen – im Extremfall betriebsbedingter Änderungskündigungen. Dies kann die Verwaltung besonders betreffen, weil hier oft ein hoher Anteil an ortsgebundenem Personal arbeitet, das nicht mobil eingesetzt werden kann. Andererseits bieten Verwaltungsaufgaben tendenziell eher Möglichkeiten zum Homeoffice oder mobilen Arbeiten, was als Kompromiss genutzt werden könnte, um Mitarbeiter zu halten. So können Arbeitgeber Homeoffice-Regelungen anbieten, um den Zwang zum täglichen Pendeln abzumildern. Flankierend sind Umzugspauschalen oder Unterstützung bei doppelter Haushaltsführung typische Incentives, um einen Umzug schmackhaft zu machen. Auf die generellen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen – insbesondere Beteiligungsrechte des Betriebsrats – wird in einem späteren Kapitel noch ausführlich eingegangen. Im Verwaltungsbereich selbst ist meist der Betriebsrat des betroffenen Betriebs (sofern vorhanden) umfassend zu informieren und in Fragen der Gestaltung der neuen Arbeitsplätze, Lage der Arbeitszeit (sofern z. B. durch längeren Arbeitsweg Anpassungen nötig werden) und der sozialen Begleitmaßnahmen einzubeziehen.

Es erfordert die Verlagerung von Verwaltungsbereichen eine enge Verzahnung von organisatorischer Planung, technischer Vorbereitung und menschlicher Mitnahme. Durch gründliche Planung, inklusive Riskomanagement und Pufferzeiten, sowie durch transparente Kommunikation mit allen Beteiligten lässt sich ein Büroumzug weitgehend störungsfrei bewältigen. Der Lohn ist ein nahtlos weiterlaufender Verwaltungsbetrieb am neuen Standort, der im Idealfall von den Mitarbeitern akzeptiert ist und modernisierte, effizientere Arbeitsbedingungen bietet.

Produktion (Fertigungsanlagen und Schwermaschinen)

Die Verlagerung von Produktionseinrichtungen bildet meist den aufwendigsten und risikoreichsten Teil eines Standortwechsels. Produktionshallen enthalten schwere Maschinen, komplexe Anlagenverbünde, Fördertechnik und oft auch sensible Prozesssteuerungen. Hier müssen Planung und Durchführung besonders detailliert erfolgen, da jede längere Unterbrechung direkte Auswirkungen auf Lieferfähigkeit und Umsatz hat.

Insbesondere der Umgang mit Schwerlast-Komponenten und die Einhaltung technischer Sicherheitsstandards spielen eine zentrale Rolle:

  • Planung der Produktionsverlagerung: Ausgangspunkt ist eine vollständige Inventarisierung aller zu verlagernden Maschinen und Anlagen. Dies umfasst nicht nur Stücklisten der Maschinen, sondern auch Angaben zu ihren Aufstellbedingungen (Fundamente, Medienanschlüsse, Umgebungsanforderungen) und Schnittstellen untereinander. In vielen Fällen wird in der Planungsphase entschieden, ob alle bestehenden Anlagen mitgenommen werden oder ob einzelne Maschinen ersetzt bzw. modernisiert am neuen Standort installiert werden – eine Verlagerung bietet die Gelegenheit zur Modernisierung, birgt aber auch die Gefahr von Produktionsausfällen, wenn Neuanlagen nicht rechtzeitig funktionsfähig sind. Daher ist häufig ein gemischtes Vorgehen sinnvoll: Kritische Maschinen werden neu beschafft und parallel installiert, während weniger kritische verlagert werden, oder umgekehrt. Wichtig ist die Entwicklung einer Umzugsstrategie, die die Produktion möglichst aufrechterhält. Laut VDI-Richtlinie 4496 (Umzugsmanagement für Lager und logistische Systeme) existieren verschiedene Varianten, z. B. ein Komplettumzug nach Aufbau der neuen Anlagen, ein sukzessiver Umzug in Teilsegmenten oder ein Parallelbetrieb mit Teilsortiments-Übertrag. Übertragen auf Produktionsumgebungen bedeutet dies etwa: Man könnte Fertigungslinien schrittweise verlagern (Linie 1 umziehen, während Linie 2 noch produziert, dann umgekehrt), oder eine Zeit lang an zwei Standorten parallel fertigen, um die Versorgung sicherzustellen.

  • Die Zeitplanung muss alle Phasen – Demontage, Transport, Remontage, Inbetriebnahme – mit realistischen Dauern versehen. Erfahrungswerte zeigen, dass Inbetriebnahmekosten bei Neuanlagen bis zu 15% der Investitionskosten ausmachen können; bei Umzügen sind unvorhergesehene Verzögerungen durch Anpassungsprobleme häufig. Daher werden Pufferzeiten eingeplant, etwa zusätzliche Tage für die Feinjustage der Maschinen am neuen Ort, um Störungen oder Schäden auszubügeln. Eine besondere Rolle spielt die Materialbewirtschaftung: Um den Produktionsstillstand zu überbrücken, fertigen viele Betriebe vor dem Umzug einen Sicherheitsbestand an Produkten oder Halbfertigwaren, der die Lieferfähigkeit während der Umzugstage gewährleistet. Alternativ können Lohnfertiger temporär einspringen. All dies gehört in den Masterplan. Ebenso müssen in der Planung Behördenverfahren (wie BImSchG-Genehmigungen) berücksichtigt werden, da bestimmte Maschinen eventuell erst betrieben werden dürfen, wenn die Genehmigung für den neuen Standort vorliegt – was Monate dauern kann.

  • Eine gründliche Risikobewertung identifiziert potenzielle Gefahren und Engpässe. Risiken können technischer Natur sein (Beschädigung einer Maschine beim Transport, Probleme bei der Wiederinbetriebnahme), organisatorisch (Verlust von Know-how, wenn Schlüsselmitarbeiter nicht mitgehen) oder rechtlich (Verzug, weil behördliche Auflagen nicht rechtzeitig erfüllt wurden). Für wesentliche Risiken sind Notfallpläne vorzusehen. Beispiel: Fällt eine Kernmaschine beim Umzug aus, kann eventuell eine externe Werkstatt Fertigungsschritte übernehmen; oder wenn die Stromversorgung am neuen Standort nicht stabil läuft, steht ein Notstromaggregat bereit. Auch saisonale Faktoren sollte man bedenken – etwa ist ein Umzug im Winter problematisch, wenn empfindliche Maschinen Frost nicht vertragen oder Bauarbeiten (Fundamenterstellung) durch Kälte verzögert werden.

  • Technische Vorbereitung und Demontage: Der Abbau von Produktionsanlagen gehört in die Hände von Spezialisten. Fachgerechte Demontage bedeutet, dass Maschinen durch qualifizierte Techniker zerlegt werden, wobei sämtliche Teile markiert und ihre Position dokumentiert wird. So wird gewährleistet, dass beim Wiederaufbau kein Bauteil verwechselt oder falsch montiert wird. Oftmals werden herstellerseitige Serviceteams hinzugezogen, die mit der spezifischen Maschine vertraut sind – gerade wenn es um komplexe CNC-Maschinen, Pressen, Montageautomaten oder verkettete Anlagen geht. Alle Medienanschlüsse (Strom, Druckluft, Hydraulik, Wasser, Gas) müssen vor Demontage fachmännisch abgeklemmt werden. Etwaige Restenergien (z. B. Druck in Hydraulikleitungen, Restspannungen in Kondensatoren) sind abzulassen bzw. zu sichern. Maschinen werden idealerweise in transportgerechte Module zerlegt: große Fertigungszentren etwa in Maschinengestell, Achsmodule, Schaltschrank, Peripherie usw. – soweit es die Statik und Kalibrierungsanforderungen erlauben. Sehr große Anlagen (z. B. eine 100-Tonnen-Presse) erfordern eventuell den Ausbau ganzer Hallenteile oder Dachöffnungen, um sie mit einem Kran herauszuheben. Hier ist die Zusammenarbeit mit Bauingenieuren nötig, um Deckenöffnungen oder Wanddurchbrüche zu planen und statisch zu sichern.

  • Parallel zur mechanischen Demontage erfolgt das Verpacken der Komponenten. Empfindliche Teile (wie Linearführungen, Spindeln, Glasskalen von Messsystemen) werden mit Konservierungsmitteln geschützt und stoßsicher verpackt. Es kommen Kräne, Gabelstapler und Schwerlasthebebühnen zum Einsatz, um massive Teile zu bewegen. Jedes Teil wird so gesichert, dass während des Transports keine Beschädigungen durch Erschütterungen auftreten. Zudem sind oft spezielle klimatische Anforderungen zu berücksichtigen – z. B. dürfen gewisse Maschinenöle nicht auskühlen oder chemische Bäder in Prozessanlagen müssen vor Transport entleert werden. Gefahrstoffe in der Produktion (Hydrauliköle, Kühlmittel, Chemikalien) müssen nach Gefahrgutrecht transportiert oder fachgerecht entsorgt werden. Hier greifen die Vorschriften der ADR (für Straßentransporte gefährlicher Güter) und der Gefahrgutverordnung. So ist z. B. vor dem Versenden von Behältern mit entzündlichen Flüssigkeiten (> 1000 Liter) eine Deklaration und Spezialverpackung nötig. Eventuell müssen Gefahrgutbeauftragte eingebunden werden. TRGS 509 und 510 regeln die Lagerung, aber für den Transport gelten ADR-Klassen – in jedem Fall ist das Know-how eines Gefahrgut-Experten wichtig, was ein Umzugsunternehmen oft als Service bietet.

  • Bei Schwermaschinen (etwa mehrere Tonnen schwere Werkzeugmaschinen) spielt auch die Gebäudetechnik eine Rolle: Der Hallenboden am alten Standort muss das Bewegen auf Rollen oder Luftkissen aushalten, im Zweifel werden Lastverteilungsplatten ausgelegt. Brückenkrane in der Halle können zum Verladen genutzt werden, wenn sie genügend Traglast haben. Hier sind die Angaben der Kranprüfung nach BetrSichV (z. B. Plakette mit zulässiger Last) zu beachten; ggf. muss ein externer Autokran bestellt werden.

  • Transportlogistik für Maschinen: Der eigentliche Transport groß dimensionierter Anlagenteile erfolgt meist mit Schwerlasttransportern. Transportmittelwahl und -route richten sich nach Abmessungen und Gewicht der größten Teile. Handelt es sich um Übermaße (über 3 m Breite, über 4 m Höhe, über 40 Tonnen Gewicht), ist eine Genehmigung nach § 29 StVO erforderlich, oft inklusive Begleitung durch Polizei oder spezielle Begleitfahrzeuge (BF3 mit Wechselverkehrszeichenanlage). Solche Transporte dürfen nur zu verkehrsarmen Zeiten und auf genehmigten Routen fahren. In der Planung müssen Brückenlasten, Durchfahrtshöhen (Unterführungen) und Kurvenradien entlang der Strecke geprüft werden. Für nationale Umzüge innerhalb Deutschlands arbeitet man eng mit den Straßenverkehrsbehörden zusammen, um Auflagen einzuhalten. Bei noch größeren Anlagen, die nicht zerlegt werden können (z. B. komplette Industrieöfen), könnten auch Bahntransporte oder Binnenschiffe in Betracht kommen, falls sie logistisch und zeitlich passen – in der Praxis ist dies aber selten und bedarf langer Vorläufe.

  • Die Ladungssicherung hat höchsten Stellenwert: Maschinen werden auf Tiefladern verzurrt und gegen Verrutschen, Kippen und Verdrehen gesichert. Das erfordert oft spezielle Anschlagpunkte an den Maschinen oder Stahltraversen zur Aufnahme. Empfindliche Geräte können in stoßgedämpften Gestellen fixiert werden. Einige Maschinen müssen wegen empfindlicher Bauteile (Laserresonatoren, Präzisionsführungen) in speziellen Federungsrahmen transportiert werden, oder man hält das Klima konstant (bei Reinraumgeräten kann Feuchtigkeitseintritt fatal sein). So verpackt z. B. ein Laborumzug-Dienstleister empfindliche Geräte in klimatisierte Container. Bei internationalen Transporten spielen darüber hinaus Zollpapiere und ggf. Exportkontrollen eine Rolle, doch im nationalen Kontext sind die administrativen Hürden geringer. Dennoch ist es nötig, eine lückenlose Bestandsliste mitzugeben, um nachher das Auspacken und Zuweisen am neuen Standort zu erleichtern.

  • Montage und Installation am neuen Standort: Am Zielort muss die Produktionsstätte oft baulich vorbereitet sein: Fundamente für schwere Maschinen müssen erstellt und ausgehärtet sein, Medienleitungen (Starkstrom, Druckluft, Prozesswasser, Kühlkreisläufe, Absauganlagen) sollten verlegt sein. Gegebenenfalls war dafür bereits ein separater Bauantrag nötig, insbesondere bei neuen Fundamenten oder baulichen Veränderungen (z. B. Durchbrüche für neue Maschinen). Die Aufstellung der Maschinen erfolgt dann in umgekehrter Reihenfolge der Demontage, wiederum durch qualifizierte Techniker oder unter Heranziehung der Hersteller. Fachgerechte Montage bedeutet nicht nur mechanisches Zusammenfügen, sondern auch exaktes Ausrichten (Nivellieren von Maschinenbetten mittels Präzisionswasserwaagen oder Laserlevel), Montieren von Schutzeinrichtungen und Vernetzung der Anlagen. Hier sind zwingend die Montageanleitungen sowie die bei der Demontage erstellte Dokumentation zu verwenden.

  • Nach dem mechanischen Aufbau werden die Versorgungsanschlüsse hergestellt: Elektriker schließen die Maschinen an die Energieversorgung an und prüfen die elektrische Sicherheit (Schutzerdung, korrekte Absicherung, Funktion der Not-Aus-Schaltkreise). Druckluft- oder Hydrauliksysteme werden verbunden und auf Dichtheit geprüft. Falls sich die Aufstellbedingungen geändert haben (andere Hallenhöhe, andere Bodenbeschaffenheit), müssen eventuell Anpassungen erfolgen – etwa Verlängerung von Medienleitungen oder Anpassung von Fördertechnikstrecken. Eine wichtige Rolle spielt der Arbeitsschutz bereits in dieser Phase: Gemäß BetrSichV darf eine Maschine erst wieder in Betrieb gehen, wenn sie allen Sicherheitsanforderungen genügt. Das umfasst die Überprüfung aller Schutzeinrichtungen (Abdeckungen, Lichtschranken, Zwei-Hand-Steuerungen usw.) und ggf. eine neue Gefährdungsbeurteilung vor Erstinbetriebnahme am neuen Standort. Tatsächlich verlangt BetrSichV, dass bei allen vorhersehbaren Phasen der Verwendung – inklusive Montage und Transport – die Risiken beurteilt werden. Somit muss der Arbeitgeber nach dem Wiederaufbau erneut prüfen, ob durch die geänderte Umgebung neue Gefährdungen entstehen (z. B. andere Lichtverhältnisse, die zu Fehlreaktionen an Sensoren führen, oder geänderte Fluchtwegsituation neben der Maschine). Überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Dampf- oder Kesselanlagen, bestimmte Krane oder Aufzüge unterliegen darüber hinaus besonderen Prüfplichten: Wird etwa ein Kessel demontiert und woanders wieder aufgestellt, gilt dies nach BetrSichV als „wesentliche Änderung“ und erfordert eine Abnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle (TÜV o. ä.) vor Wiederinbetriebnahme.

  • Inbetriebnahme und Qualifizierung: Ist die mechanische und elektrische Installation abgeschlossen, folgt die Phase der Inbetriebnahme. Dazu zählt zunächst ein Probelauf jeder einzelnen Maschine. Maschinensteuerungen werden hochgefahren, und es wird getestet, ob Grundfunktionen einwandfrei arbeiten (Achsen fahren korrekt, Sensoren liefern Signale, Aktoren schalten). Oft sind umfangreiche Kalibrierungen notwendig: Werkzeugmaschinen müssen neu vermessen werden, um die Präzision sicherzustellen (Laserinterferometrie oder Prüfkörper drehen/fräsen und messen); Robotersysteme werden an ihren Arbeitsraum angepasst, Messmaschinen rekalibriert. Jede Anlage wird ohne Werkstück und dann mit Testwerkstück betrieben, bevor reale Produktionsgüter bearbeitet werden. Es empfiehlt sich, dieselben oder zumindest vergleichbare Testprotokolle wie bei der Erstinstallation der Maschine anzuwenden, um sicherzustellen, dass sie die Spezifikationen weiterhin erfüllt.

  • In regulierten Branchen (etwa Automobil mit zertifizierten Prozessen, Pharma oder Lebensmittel) kommt die Qualifizierung/Validierung hinzu. So erfordern GMP-Bereiche (Good Manufacturing Practice, z. B. Arzneimittelproduktion) nach einem Umzug eine erneute Qualifizierung der Anlagen: IQ (Installationsqualifizierung), OQ (Betriebsqualifizierung) und PQ (Leistungsqualifizierung) werden wiederholt, um nachzuweisen, dass die umgezogene Anlage genauso arbeitet wie zuvor. Die GMP-Dokumentation muss entsprechend ergänzt werden, damit Behörden und Qualitätssicherung Vertrauen in die Unversehrtheit des Herstellungsprozesses haben. Ein Laborumzugs-Spezialist wirbt beispielsweise mit Leistungen wie „Requalifizierung und Validierung“ als integralen Bestandteil eines GMP-gerechten Umzugs. Auch außerhalb strenger Regulatorik ist eine gewisse Validierung sinnvoll: In der Automobilindustrie etwa wird die erste produzierte Teilecharge eines umgezogenen Prozesses häufig komplett vermessen oder einem Re-Qualifikationstest unterzogen, bevor die Freigabe für die Serienproduktion erfolgt.

  • Während der Inbetriebnahmephase sollte die Lieferkette bereits wieder aktiviert werden: Rohmaterialien müssen rechtzeitig an den neuen Standort geliefert sein, Betriebsstoffe (Öle, Kühlmittel) aufgeschüllt und Hilfsgeräte (Werkzeuge, Vorrichtungen) griffbereit sein. So kann nach erfolgreichem Probelauf die Produktion zügig hochgefahren werden. Allerdings ist üblich, zunächst eine Hochlaufphase einzuplanen, in der die Produktionsleistung schrittweise gesteigert wird, um Kinderkrankheiten zu identifizieren. In dieser Phase ist auch verstärkte Überwachung angesagt: Techniker beobachten die Maschinen genau, messen eventuell vibroakustische Parameter, Temperaturentwicklung oder andere Indikatoren, um sicherzugehen, dass z. B. durch den Transport keine verdeckten Schäden entstanden (z. B. Haarrisse, die zu erhöhten Vibrationen führen). Eine kontinuierliche Beobachtung in den ersten Wochen kann helfen, Stabilität und Effizienz der Anlagen sicherzustellen.

  • Genehmigungen und behördliche Auflagen: In produzierenden Gewerben sind häufig Anlagenteile nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig. Ob eine Genehmigungspflicht besteht, richtet sich nach dem Katalog der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Beispiele: Galvanikanlagen, Gießereien, Großfeuerungsanlagen, chemische Reaktoren oberhalb gewisser Kapazität, aber auch bestimmte Kunststoffspritzgussmaschinen ab einer Schließkraft > 5000 kN o. ä. Wenn die bisherige Anlage genehmigt war, ist eine Standortverlagerung im rechtlichen Sinne eine Änderung der Lage der Anlage und bedarf in der Regel einer neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder zumindest einer Änderungsgenehmigung. § 16 BImSchG schreibt vor, dass jede wesentliche Änderung – darunter fällt die Verlegung – genehmigt werden muss, sofern nachteilige Umweltauswirkungen denkbar sind. Praktisch muss daher frühzeitig ein Genehmigungsverfahren eingeleitet werden. Dieses beinhaltet oft eine Immissionsprognose für den neuen Standort (Lärm, Abgase, Erschütterungen), um sicherzustellen, dass Grenzwerte und Schutzziele (etwa der TA Lärm und TA Luft) dort eingehalten werden. Beispielsweise ist zu prüfen, ob die umliegende Nachbarschaft am neuen Ort durch Lärm oder Emissionen beeinträchtigt werden könnte – falls ja, sind Auflagen oder technische Schallschutzmaßnahmen nötig. Bis zur Erteilung der Genehmigung darf die Anlage nicht in Betrieb gehen, was den Zeitplan erheblich beeinflussen kann. Gegebenenfalls kann man eine vorläufige Betriebserlaubnis nach § 8a BImSchG beantragen, wenn ein öffentliches Interesse am schnellen Betrieb besteht – in der Praxis aber selten und nur bei sehr großen Projekten relevant.

  • Neben BImSchG können weitere Fachgenehmigungen relevant sein: Ist die Produktion mit Gefahrstoffen verbunden, greift die Störfallverordnung (12. BImSchV), die u. U. ein Sicherheitskonzept und die Information der neuen Umgebung erfordert. Oder falls eine Produktionsanlage explosionsgefährdete Bereiche hat (z. B. Lackiererei mit Lösemitteln), müssen die Explosionsschutzdokumente angepasst und die Anlagen nach ATEX-Richtlinien erneut abgenommen werden. Bauplanungsrechtlich muss der Produktionsbetrieb am neuen Standort zulässig sein (Flächennutzungs- und Bebauungsplan: Industriegebiet, Gewerbegebiet etc.). Nötigenfalls ist ein Bauantrag zu stellen, insbesondere wenn Gebäude neu errichtet oder wesentlich umgebaut werden. In den Bauantragsunterlagen für Fabrikhallen sind Brandschutzkonzepte, Statik der Aufstellflächen (Punktlasten der Maschinen!) und Flucht-/Rettungswegsplanung enthalten.

  • Schließlich sind branchenspezifische technische Normen und Regeln zu berücksichtigen: Die Maschinen müssen den aktuellen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen, was bei älteren Maschinen nach Umzug neu bewertet werden kann. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in Deutschland umgesetzt durch ProdSG und 9. ProdSV) verlangt CE-konforme Sicherheit. Beim Versetzen einer vorhandenen Maschine wird zwar keine neue CE-Kennzeichnung fällig, solange nichts wesentlich geändert wird. Aber kombiniert man am neuen Standort mehrere Maschinen zu einer verketteten Anlage, kann dies als „Gesamtheit von Maschinen“ gelten, die wiederum CE-Anforderungen unterliegt. Insofern sollte schon in der Planungsphase ein Safety Engineer prüfen, ob z. B. neue Schutzzäune, Not-Aus-Verbund oder andere Sicherheitssteuerungen nötig sind. Technische Regeln wie die TRBS Handling (z. B. TRBS 2111 für mechanische Gefährdungen, TRBS 3121 für Krane bei Änderungen) können Anhaltspunkte geben, worauf bei Wiederinbetriebnahme zu achten ist. Auch DIN-Normen helfen: DIN EN ISO 13849 für die funktionale Sicherheit von Steuerungen oder DIN EN 60204 für die elektrische Ausrüstung von Maschinen sollten nach wie vor eingehalten werden; falls man in der neuen Konfiguration Abweichungen hat, sind Nachrüstungen erforderlich.

  • Ein weiterer Aspekt sind Versicherungen und Abnahmen: Allfällige Abnahmeprüfungen (Krane, Druckbehälter, Regalanlagen nach DIN EN 15635) müssen nach Ortsänderung wiederholt oder zumindest begutachtet werden, da z. B. ein Regal im Produktionslager nach erneutem Aufbau gemäß BetrSichV Anhang 1 geprüft sein sollte. Die Maschinenbruchversicherung und die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung des Unternehmens sind über den neuen Standort, den Transport und mögliche Zwischenlagerungen zu informieren, damit Versicherungsschutz besteht. Manche Versicherer verlangen eine Inspektion der wesentlichen Maschinen nach Installation durch anerkannte Sachverständige.

  • IT-Integration und Produktionstechnik: Die moderne Fertigung ist hochgradig IT-gestützt (Stichwort Industrie 4.0). Beim Umzug müssen daher auch die Produktions-IT-Systeme sicher migriert werden. Das betrifft Fertigungsleitsysteme (MES), SPS-Steuerungen der Maschinen, Qualitätssicherungsdatenbanken, und oft die Kopplung ans zentrale ERP-System. Es ist ratsam, vor dem Umzug vollständige Backups aller Steuerungsprogramme und Parametrierungen zu ziehen, um sie im Notfall rekonstruieren zu können. Am neuen Standort gilt es, die Vernetzung der Maschinen wiederherzustellen: Feldbussysteme und Netzwerke werden verbunden, IP-Adressen angepasst, und die Kommunikation zum Firmen-Netz getestet. In vielen Fällen wird ein separater Probebetrieb offline durchgeführt – d.h. die Maschinen laufen testweise ohne echte Produktion, aber alle digitalen Schnittstellen werden überwacht. So kann man prüfen, ob z. B. die OEE-Daten (Overall Equipment Effectiveness) wieder korrekt an das Monitoring-System gemeldet werden, oder ob Sensoren richtig ausgelesen werden. Ein Punkt, der leicht übersehen wird: Lizenzierungen von Software. Einige Maschinensteuerungen oder Industrieroboter haben lizenzierte Software, die an Hardware oder Standort gebunden ist; beim Umsetzen können Lizenzschlüssel erneuert werden müssen. Auch hier ist vorher mit den Herstellern zu klären, wie ein Umzug lizenztechnisch gehandhabt wird.

  • Betriebssicherheit, Arbeitsschutz und Personal: Im Produktionsbereich sind die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung in besonderem Maße relevant, da hier die meisten Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung vorhanden sind (Werkzeuge, Maschinen, Anlagen). Nach § 5 BetrSichV muss vor Verwendung der Arbeitsmittel (also vor erneuter Inbetriebnahme nach Umzug) eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei werden alle mit der Nutzung verbundenen Gefährdungen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt. Diese müssen dokumentiert und den Beschäftigten kommuniziert werden. Beispielsweise könnte sich durch die veränderte Anordnung der Maschinen eine neue Quetschgefahr an bisher unkritischer Stelle ergeben, oder der Staplerverkehr in der Halle nimmt andere Wege, was eine Anpassung der Verkehrswege-Kennzeichnung (ASR A1.8) erfordert. Die Arbeitsplätze an den Maschinen sind gemäß ArbStättV so einzurichten, dass ausreichende Bewegungsflächen vorhanden sind, ergonomisch günstige Körperhaltungen möglich sind und Lärmexposition minimiert wird. Lärm ist generell ein Thema: nach dem Umzug sollte eine erneute Lärmmessung stattfinden, um zu prüfen, ob Lärmschutzbereiche auszuweisen sind oder Gehörschutz erforderlich ist (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung). Wenn mehrere laute Maschinen nun näher beieinander stehen, könnte der Kollektivschall Pegel über 85 dB(A) erzeugen, was vorher nicht der Fall war.

  • Für die Beschäftigten in der Produktion bedeutet ein Ortswechsel oft große Veränderungen. Falls ein Teil der Belegschaft nicht mit umzieht, müssen neue Mitarbeiter am neuen Standort eingestellt und intensiv eingearbeitet werden. Ein Wissensverlust kann drohen, wenn erfahrene Bediener fehlen. Daher sollten erfahrene Mitarbeiter, die mitwechseln, als Multiplikatoren dienen und ihr Know-how an Neue weitergeben – eventuell überlappend, d.h. dass altgediente Mitarbeiter in den ersten Wochen am neuen Standort die Schichten begleiten. Arbeitsrechtlich sind Versetzungen in der Produktion ein großes Thema, da hier oft Schichtarbeiter betroffen sind, für die ein längerer Pendelweg problematisch ist. Betriebsräte werden darauf drängen, Sozialpläne auszuarbeiten, die Härten abfedern (Umzugskostenübernahme, Abfindungen bei Nichtumzug etc.). Auf diese Aspekte wird in Kapitel "Personal und Arbeitsrecht" näher eingegangen.

  • Es erfordert die Verlagerung der Produktion die größte technische Tiefe: Ein orchestriertes Projektmanagement, das Maschinenbauer, Logistiker, IT-Experten, Sicherheitsfachleute und Behörden einbindet, ist unerlässlich. Die erfolgreiche Wiederinbetriebnahme aller Produktionsanlagen am neuen Standort ohne Qualitätseinbußen und Unfälle ist der Gradmesser für ein gelungenes Projekt. Mit Beachtung der beschriebenen Planungsgrundsätze, Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und nicht zuletzt mit Flexibilität und Erfahrung lässt sich jedoch auch eine großangelegte Betriebsverlagerung in der Produktion bewältigen – wie viele positive Praxisbeispiele großer Unternehmensumzüge belegen.

Forschung (F&E-Abteilungen und Entwicklungswerkstätten)

Forschung und Entwicklung (F&E) in einem Großunternehmen umfasst häufig sowohl kreative Bürotätigkeiten (Planung, Design, Simulation) als auch experimentelle Arbeiten in Laboren oder Technikums-Maßstab. In dieser Ausarbeitung werden rein experimentelle Labore im nächsten Kapitel "Labore" behandelt, sodass im Abschnitt Forschung primär die Büroumgebungen der Forschungs- und Konstruktionsabteilungen sowie etwaige angeschlossene Versuchsfelder oder Prototypenwerkstätten gemeint sind. Die Standortverlagerung eines Forschungsbereichs stellt besondere Anforderungen, weil neben der physischen Verlagerung der Infrastruktur auch der Erhalt des geistigen Kapitals – laufende Forschungsprojekte, vertrauliche Daten, Prototypen – sicherzustellen ist.

Darüber hinaus können Forschungsstätten spezielle Genehmigungen benötigen, z. B. wenn mit gentechnisch veränderten Organismen gearbeitet wird (dann greift das Gentechnikrecht) oder wenn strahlenschutzrelevante Geräte eingesetzt werden:

  • Planung mit Schwerpunkt Projektkontinuität: In der Forschung gilt es, den Fortschritt laufender Projekte möglichst unbeschadet durch den Standortwechsel zu bringen. Forschungsprojekte haben oft zeitkritische Meilensteine (z. B. Förderprojekte, Dissertationen oder Produktentwicklungstermine), die durch Ausfallzeiten gefährdet wären. Daher muss die Umzugsplanung für F&E-Bereiche eng mit dem Projektmanagement verzahnt werden. Die Leitung sollte früh entscheiden, welche Projekte möglicherweise vor dem Umzug abgeschlossen oder pausiert werden können und welche parallel am alten und neuen Standort weiterlaufen müssen, um Deadlines einzuhalten. Gegebenenfalls werden interimistische Lösungen geschaffen – etwa vorübergehende Labore in Containern oder angemieteten Räumen – um Experimente während der Haupträumphase fortzusetzen.

  • Zudem sind Sicherungsmaßnahmen für Forschungsdaten essentiell. Alle elektronischen Daten (Konstruktionszeichnungen, Simulationsergebnisse, Quellcode) sollten redundant gesichert werden, vorzugsweise in zentralen Repositorien oder Clouds, damit kein Datenverlust durch den physischen Transport von Servern oder Arbeitsrechnern entsteht. Idealerweise wird während der Umzugsphase ein Datenmoratorium verhängt, d.h. Änderungen an kritischen Daten werden eingefroren, um parallele Stände zu vermeiden, bis die IT wieder stabil läuft.

  • Logistische Herausforderungen in F&E-Bereichen: Die Büroanteile der Forschungseinheiten ähneln dem bereits beschriebenen Verwaltungsumzug, allerdings mit einigen Besonderheiten: In Konstruktionsabteilungen gibt es oft hochwertige Workstations, großformatige Plotter, 3D-Drucker oder Spezialgeräte (z. B. für Elektronikentwicklung Oszilloskope, Lötstationen), die empfindlicher sind als Standard-Bürogeräte. Solche Geräte werden für den Transport besonders verpackt, ähnlich wie Laborequipment (siehe Kapitel Labore).

  • Falls die Forschungsabteilung über eine Versuchswerkstatt oder einen Technikum-Bereich verfügt, können auch dort Maschinen stehen – oft kleiner als in der Produktion, aber von z. T. hohem Wert und Einzigartigkeit (Prototypenmaschinen, Prüfstände). Diese sind analog zur Produktionsverlagerung zu behandeln: genaue Dokumentation, Demontage durch Fachleute, Kennzeichnung aller Teile und Sicherung von Messmitteln oder Kalibrierständen. Hier ist oft die Herausforderung, dass Versuchseinrichtungen individuell sind und keine Aufbauanleitung "von der Stange" existiert. Das Wissen der Entwickler und Techniker vor Ort wird somit zur wichtigsten Ressource: Es empfiehlt sich, während des Abbaus detaillierte Fotoserien anzufertigen und gegebenenfalls einen Umzugsbericht zu schreiben, der später beim Wiederaufbau hilft.

  • Schutz geistigen Eigentums: In Forschungsbereichen ist Vertraulichkeit zentral. Entwürfe, Modelle, Code oder chemische Formeln dürfen nicht in falsche Hände geraten. Während eines Umzugs steigt das Risiko des unbefugten Zugriffs, da viele Personen Zugang zu Räumen und Materialien haben (Umzugshelfer, externe Techniker). Daher sollten besonders schützenswerte Unterlagen oder Datenträger in verschlossenen Behältnissen transportiert werden, idealerweise persönlich begleitet durch verantwortliche Mitarbeiter. Eventuell ist eine zusätzliche Verschwiegenheitserklärung mit dem Umzugsunternehmen sinnvoll. Für digitale Daten kann, wie erwähnt, eine Verschlüsselung Abhilfe schaffen – z. B. sollten Festplatten in Laborrechnern oder Mess-PCs verschlüsselt sein, falls sie auf dem Transportweg abhandenkommen.

  • Montage und Inbetriebnahme am neuen Standort: Die F&E-Büros werden am neuen Standort analog zu normalen Büros eingerichtet, jedoch ist bei den IT-Systemen auf spezifische Software und Lizenzen zu achten. CAD-Programme, Simulationstools oder Forschungsdatenbanken müssen unterbrechungsfrei weiterlaufen. Das erfordert eine sorgfältige Planung der Lizenzserver-Migration und eine Inventur aller spezialisierten Hardlocks oder Dongles, die ggf. an Arbeitsplätzen stecken. Nach dem Umzug wird man oft feststellen, dass bestimmte Entwicklungsstände neu kompiliert oder Simulationen neu gestartet werden müssen, weil relative Pfade oder Netzlaufwerke sich geändert haben. Daher kalkuliert man nach dem Umzug eine Phase für Systemtests ein: Die Entwickler testen, ob sie alle Projekte öffnen und weiterbearbeiten können, ob alle Bibliotheken eingebunden sind und die Rechencluster (falls vorhanden) funktionieren.

  • In eventuellen Werkstätten oder Laborräumen im Forschungsbereich werden die Geräte gemäß ihrer Spezifikationen aufgestellt und getestet. Beispielsweise müssen Messmaschinen wieder nivelliert werden, Klimakammern neu justiert etc. Hier wie dort gilt: Kalibrierungen oder Validierungen wissenschaftlicher Geräte müssen nach Standortwechsel wiederholt werden, um die Vergleichbarkeit der Messungen sicherzustellen. Ein Spektrometer etwa sollte am neuen Ort mit bekannten Referenzproben vermessen werden, um sicherzugehen, dass es keine systematischen Abweichungen nach dem Transport gibt.

  • Genehmigungen im Forschungsumfeld: Falls im Forschungsbereich mit Gefahrstoffen oder biologischen Agenzien gearbeitet wird (z. B. in einer Forschungschemie oder Biotechnologie-Abteilung), greifen ähnliche Vorschriften wie bei Produktion und Labor. Beispielsweise: Arbeit mit Krankheitserregern unterliegt dem IfSG und der Biostoffverordnung (BioStoffV). Vor Aufnahme solcher Tätigkeiten am neuen Standort muss eine Anzeige an die zuständige Behörde erfolgen, oft verbunden mit der Benennung eines Projektleiters und eines Sicherheitskonzepts. Arbeiten nach GenTSV (Gentechnik-Sicherheitsverordnung) benötigen eine Anlagengenehmigung nach Gentechnikrecht, die standortbezogen ist – ein Umzug würde also eine neue Genehmigung erfordern. Auch Einrichtungen mit Laser der Klasse 3B/4 (z. B. in optischer Forschung) müssen nach OStrV (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung) gemeldet und geprüft werden, insbesondere sind entsprechende Schutzvorkehrungen (Laser-Schutzbereich, Warnleuchten) am neuen Ort einzurichten. Ähnliches gilt für den Umgang mit Röntgeneinrichtungen oder radioaktiven Stoffen in der Forschung: Der neue Standort braucht eine Genehmigung nach Strahlenschutzrecht, und ein Strahlenschutzbeauftragter muss die Einrichtung vor Inbetriebnahme abnehmen.

  • Nicht zuletzt kann der Brand- und Explosionsschutz im Forschungslabor sehr anspruchsvoll sein: Ist z. B. in der bisherigen Forschungshalle eine spezielle Löschanlage (Inertgaslöschanlage) eingebaut gewesen, muss am neuen Standort eine gleichwertige Einrichtung vorhanden sein, wenn das Risiko (z. B. teure Elektronik oder Bibliotheken) es erfordert. Der vorbeugende Brandschutz (Brandschotts für Kabeldurchführungen, Sicherheitsschränke nach DIN EN 14470 für Chemikalien) muss in der Planungsphase berücksichtigt und umgesetzt werden.

  • IT-Integration und wissenschaftliches Rechnen: Moderne Forschung ist ohne IT nicht denkbar. Neben der üblichen Büro-IT sind in der F&E oft Hochleistungsrechner oder Rechencluster für Simulationen vorhanden. Wenn diese nicht zentral im Rechenzentrum untergebracht sind, sondern institutsnah, müssen sie mit besonderer Sorgfalt umgezogen werden – vergleichbar einem kleinen Rechenzentrumsumzug. Es ist zu entscheiden, ob man die laufenden Simulationen stoppen und am neuen Cluster neu starten kann oder ob ein Echtzeitbetrieb umziehen muss. Oft wird man wichtige Langzeitrechnungen vor dem Umzug abschließen, um konsistente Ergebnisse zu haben, und dann das Cluster abbauen. Der Aufbau am neuen Standort sollte thermische Gegebenheiten berücksichtigen (ausreichende Kühlung, redundante Stromversorgung). Nach dem Hochfahren des Forschungsclusters sind intensives Hardware-Monitoring und Tests angezeigt: Überstunden in der Kühlung oder instabile Netze könnten Indikatoren sein, dass noch nachgebessert werden muss.

  • Betriebssicherheit und Arbeitsschutz in der Forschung: Forschungstätigkeiten können vielfältige Gefährdungen aufweisen – chemische, elektrische, mechanische oder psychische (Stress durch Deadlines). Der Arbeitgeber muss hier ebenfalls dafür sorgen, dass Arbeitsplätze sicher gestaltet sind. Insbesondere in Versuchsräumen ist auf Ordnung und Kennzeichnung zu achten, da experimentelle Aufbauten manchmal provisorisch sind. Nach dem Umzug ist eine Gefährdungsbeurteilung aller Versuchsaufbauten vorzunehmen: Wurden Anschlüsse korrekt installiert? Sind Not-Aus-Schalter vorhanden und funktionsfähig? Greift die Lüftung ausreichend? Die TRGS 526 "Laboratorien" gibt Hinweise, wie chemische und physikalische Experimente sicher zu gestalten sind, und findet in Forschungsumgebungen Anwendung. Für mechanische Werkstätten gelten die gleichen Arbeitsschutzregeln wie in der Produktion (z. B. Maschinenrichtlinien, UVV der Berufsgenossenschaften für mechanische Werkstätten).

  • Eine besondere Herausforderung ist das Thema Arbeitszeit und Flexibilität. Forscher arbeiten oft in Gleitzeit oder projektabhängig unregelmäßig. Ein Umzug kann diese Freiheit kurzfristig einschränken (z. B. weil Zutritt nur zu bestimmten Zeiten während der Montage möglich ist). Hier ist Transparenz wichtig und ggf. Kompensation (etwa Zeitausgleich für entgangene Wochenendarbeit im Labor). Wenn ein Umzug mit einem Wechsel in eine andere Bundesland verbunden ist, müssen eventuell arbeitsrechtliche Besonderheiten berücksichtigt werden, etwa leicht abweichende Feiertagsregelungen, falls solche die Betriebstätigkeit beeinflussen.

  • Personalaspekt: Forschende sind häufig hochqualifizierte Spezialisten, deren Verbleib das Unternehmen wünscht. Das heißt, man wird alles daransetzen, ihnen den Umzug zu erleichtern. Dazu gehören großzügige Unterstützung bei einem privaten Wohnortwechsel, flexible Handhabung von Homeoffice oder Pendelkostenübernahme – diese Maßnahmen wurden im Kliemt-Blog als mögliche Incentives genannt. Sollte dennoch ein Teil nicht mitgehen, könnte dies Projekte gefährden. Dann muss Ersatzpersonal rekrutiert werden, was in speziellen Forschungsfeldern schwierig und zeitaufwendig sein kann. Dies fließt in die Risikoanalyse ein: Welche Schlüsselpersonen dürfen keinesfalls verloren gehen, und was unternimmt das Management, um diese zu halten? Auch sind Mitbestimmungsrechte zu beachten: Versetzungen von Forschungsmitarbeitern können personelle Maßnahmen nach § 99 BetrVG darstellen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Der Betriebsrat ist außerdem bei einer Gesamtmaßnahme "Verlegung des Betriebs" nach § 111 BetrVG umfassend zu informieren und ein Interessenausgleich zu versuchen.

Es bewegt sich ein Forschungsumzug an der Schnittstelle zwischen Büro- und Laborumzug. Er muss die kreativen Prozesse der F&E-Abteilung schützen und möglichst ungestört weiterführen, während im Hintergrund die physische Umgebung wechselt. Gelingt dies, so kann der neue Standort vielleicht sogar Vorteile bieten – beispielsweise modernere Laboreinrichtungen, bessere Zusammenarbeit durch neues räumliches Konzept – was wiederum der Forschungsproduktivität zugutekommt. Wichtig ist, den Forscherinnen und Forschern die Angst zu nehmen, dass ein Ortswechsel ihre Arbeit zurückwirft: Durch professionelle Planung, transparentes Kommunikationsmanagement und die hier beschriebenen Schutzmaßnahmen lässt sich dieser Worst Case vermeiden.

Labore (analytische und experimentelle Labore)

Labore im industriellen Kontext können vielfältiger Natur sein: Qualitätssicherungslabore in der Produktion (z. B. Werkstoffprüfung, chemische Analyse von Chargen), Forschungslabore (chemisch, physikalisch, biologisch) oder medizinische Labore. Ihnen allen gemein ist der Umgang mit empfindlichen Geräten, teils gefährlichen Stoffen und ein hoher Anspruch an Ordnung, Sauberkeit und Validität.

Ein Laborumzug ist entsprechend komplex und muss sicher, schnell und nachverfolgbar ablaufen, um weder Personen noch Proben zu gefährden und um sicherzustellen, dass Messdaten vor und nach dem Umzug vergleichbar bleiben:

  • Planung eines Laborumzugs: Jedes Labor ist anders aufgebaut, daher muss die Planung sehr spezifisch erfolgen. Zunächst wird erfasst, welche Geräte vorhanden sind (von einfachen Laborwaagen bis zu Großgeräten wie Massenspektrometern oder Glove-Boxen), welche Medien im Einsatz sind (Chemikalien, Gase, Proben, möglicherweise infektiöse Materialien) und welche laufenden Prozesse es gibt (Kulturen, Messreihen etc.). Daraus ergibt sich ein Plan, wann welcher Teil umziehen kann. Beispielsweise wird man laufende Versuchsreihen entweder vor dem Umzug abschließen oder – falls sie lang andauern wie Zellkulturen – einen Weg finden müssen, sie in einer Transportphase weiterzuführen (z. B. mittels mobiler Inkubatoren oder temporärer Zusammenarbeit mit externen Laboren). Speziell bei biologischen Proben wie Zellkulturen, Gewebe oder mikrobiologischen Ansätzen müssen Kühllogistik und Sterilität gewährleistet bleiben.

  • Die Planung umfasst auch die Reinigung und Dekontamination: Viele Labore müssen vor Demontage der Einrichtung dekontaminiert werden, damit weder Personal noch Umwelt gefährdet werden. Abzugshauben, in denen mit Gefahrstoffen gearbeitet wurde, bedürfen einer Reinigung nach TRGS 525/526, Chemikalien sind eventuell zu entsorgen oder nach Gefahrgutrecht zu verpacken. Ähnliches gilt für Gerätekalibrierungen: Man entscheidet, ob man vor dem Umzug alle Geräte final kalibriert und nachher neu kalibriert, um Abweichungen festzustellen. In akkreditierten Prüflaboratorien (nach ISO 17025) muss ein Umzug der Räumlichkeiten der Akkreditierungsstelle gemeldet werden; oft wird ein ergänzendes Audit durchgeführt, um zu bestätigen, dass das Labor am neuen Ort weiterhin die Normanforderungen erfüllt. Auch darauf ist zeitlich Rücksicht zu nehmen.

  • Logistik: Verpackung und Transport sensibler Geräte und Stoffe: Laborgeräte reichen von robust (ein Wasserbad) bis extrem sensibel (Hochpräzisionswaagen, Elektronenmikroskope). Demontage von Geräten erfolgt in der Regel durch Hersteller oder spezialisierte Dienstleister, insbesondere bei Großgeräten. So muss etwa ein NMR-Spektrometer (Kernspinresonanzgerät) fachgerecht entspannt (Überführung supraleitender Magneten in nicht supraleitenden Zustand) und transportgesichert werden, oder ein Rasterelektronenmikroskop wird in Komponenten zerlegt und die Vakuumpumpen entleert. Kleinere Geräte verpacken die Labormitarbeiter oft selbst, natürlich mit geeigneten Materialien: Originalverpackungen, wenn noch vorhanden, oder spezielle Gerätetransportkoffer mit Schaumstoffeinlagen.

  • Eine besondere Kategorie sind gefährliche Stoffe: Chemikalien in Laboren können von entzündbaren Lösemitteln über toxische Substanzen bis hin zu reaktiven oder infektiösen Materialien reichen. Ihr Transport unterliegt der Gefahrgutverordnung (ADR/GGVSEB). Professionelle Labor-Umzugsfirmen verfügen über ADR-zugelassene Spezialbehälter aus Aluminium oder Stahl, in denen Chemikalien sicher verstaut werden. Ein Gefahrgutbeauftragter klassifiziert die Stoffe nach ADR-Klassen (z. B. entzündbar, ätzend, giftig) und legt fest, welche zusammen verpackt werden dürfen oder getrennt transportiert werden müssen. Er kümmert sich auch um die richtigen Kennzeichnungen (Gefahrzettel, UN-Nummern) und das Ausfüllen der Beförderungsdokumente. Üblicherweise wird das Gefahrgut vor dem Transport in einer Liste erfasst und diese Liste an Bord mitgeführt, um im Falle eines Unfalls Auskunft über die geladenen Stoffe zu geben.

  • Kühlketten: Viele Laborproben sind temperaturempfindlich (etwa Enzyme, DNA-Proben, Pharma-Wirkstoffe). Hier muss eine ununterbrochene Kühlkette gewährleistet sein. So gibt es Spezialfahrzeuge mit integrierten Kühlschränken oder gar Tiefkühlmöglichkeiten bis -80 °C, sowie mobile Stickstoff-Dewars für kryogene Proben (–196 °C). Ein Anbieter beschreibt z. B. ein Spezialfahrzeug mit eingebauten Stickstofftanks, das kontinuierlich Tieftemperaturen halten kann. Falls große Tiefkühltruhen oder Flüssigstickstoff-Tanks voll Proben vorhanden sind, kann man diese entweder in situ transportieren (d.h. samt Inhalt, mittels Generator weitergekühlt) oder temporär in Miet-Kühltanks umlagern. Jede Probe sollte mit einem eindeutigen Code versehen sein, damit kein Verlust oder Verwechslung passiert.

  • Aufbau und Inbetriebnahme am neuen Laborstandort: Labore erfordern eine infrastrukturelle Vorbereitung: Labormöbel (Labortische, Abzüge, Gasanschlüsse) müssen installiert oder bereits vorhanden sein. Oft wird beim Neubau/Umzug die Laboreinrichtung erneuert; dann muss deren Montage in den Bauzeitenplan integriert werden. So müssen z. B. Digestorien (Chemikalienabzüge) nach DIN 14175 abgenommen werden, Sicherheitswerkbänke für Biologie nach DIN EN 12469 zertifiziert, und Gaswarnanlagen oder Lüftungsanlagen geprüft. Diese Prüfungen sollten idealerweise vor dem eigentlichen Umzugstag abgeschlossen sein.

Beim Remontieren der Geräte am neuen Ort sind wiederum Spezialisten gefragt. Viele Geräte erfordern eine Nivellierung (z. B. Waagen auf erschütterungsdämpfenden Unterlagen) und einen definierten Umgebungseinfluss. Hier spielt auch die Gebäudetechnik mit: Ist der Raum erschütterungsarm genug für ein Mikroskop? Stimmt die Luftfeuchte für empfindliche Messungen? DIN EN 50600 spielt hier keine Rolle (die war für Rechenzentren), aber im Laborumfeld gibt es Normen wie die VDI 2050 (Laborplanung) oder DGUV Information 213-850 (ehemals BGI/GUV-I 850-0 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien"), die Empfehlungen geben. Letztere regelt z. B. bauliche Voraussetzungen, Lüftungsraten in Laboratorien, organisatorische Abläufe etc., und wurde mit TRGS 526 abgestimmt. Alle diese Anforderungen müssen am neuen Standort erneut erfüllt sein, sonst darf der Laborbetrieb nicht starten.

Nach Aufbau aller Geräte folgt die Phase der Requalifizierung. Jedes analytische Gerät muss kalibriert oder qualifiziert werden, um nachzuweisen, dass es nach dem Umzug zuverlässig funktioniert. In Qualitätssicherungslaboren werden Validierungsmessungen durchgeführt: z. B. wird ein bekannter Standard gemessen und mit vorherigen Messungen verglichen. Unterschiede müssen innerhalb zulässiger Toleranzen liegen, sonst ist Fehlersuche angesagt (vielleicht hat der Transport etwas verstellt). Manche Geräte, wie HPLC oder GC (chromatografische Analysetechnik), erfordern eine komplette Neu-Validation der Methoden am neuen System, wenn z. B. Säulen neu eingesetzt wurden. Sofern das Labor akkreditiert ist, sind diese Requalifizierungen zu dokumentieren und ggf. der Akkreditierungsstelle mitzuteilen.

Genehmigungen und rechtliche Rahmen im Labor: Laboratorien unterliegen zahlreichen Rechtsvorschriften, die bei Standortwechsel zu beachten oder neu zu beantragen sind. Einige seien hier exemplarisch genannt:

  • Betriebsgenehmigungen nach BImSchG: Ein normales Chemielabor ist zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber wenn es Teil einer größeren genehmigungsbedürftigen Anlage ist (z. B. Labor in einer Chemiefabrik zur Prozesskontrolle), kann es im Rahmen der Gesamtanlage vom BImSchG erfasst sein. Ein eigenständiges großes Labor mit Emissionen (Lösemitteldämpfe, Abluft) könnte im Ausnahmefall genehmigungspflichtig sein, z. B. wenn sehr große Lösungsmittelmengen umgesetzt werden (siehe 4. BImSchV für chemische Institute). Meistens reicht jedoch das übliche Anzeigeverfahren: Abluftanlagen etwa unterliegen der TA Luft, welche bestimmte Filter und Abluftführung vorschreibt, was der Betreiber implementieren muss.

  • Chemikalienrecht: Am neuen Standort muss die Einhaltung der Gefahrstoffverordnung gewährleistet sein. Eine neue Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV inklusive Betriebsanweisung für jeden gefährlichen Stoff oder jede Stoffgruppe ist zu erstellen bzw. die bestehende anzupassen. TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe) und TRGS 526 (Laborrichtlinie) geben hierbei Hilfestellung. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Lagerung der Chemikalien nach Umzug noch gesetzeskonform ist: Chemikalien gehören in geeignete Sicherheitsschränke (nach DIN EN 14470-1, feuerwiderstandsfähig) mit korrekter Lüftung. Die Lagerklassentrennung gemäß TRGS 510 muss auch am neuen Ort eingehalten werden – z. B. dürfen Säuren nicht neben Basen ohne Auffangwanne etc. Solche Details müssen beim Einräumen der Chemikalienschränke berücksichtigt werden.

  • Biologische Agenzien: Für Arbeiten mit Biostoffen (z. B. BSL-2-Labor für Mikroorganismen) muss der neue Laborort erneut bei der Behörde angezeigt werden, inklusive Begehung bevor der Betrieb startet. Der Laborraum muss den Sicherheitseinstufungen genügen (z. B. Handwaschbecken, autoklavierbare Abfälle, Schleusensysteme bei BSL-3 etc.). TRBA 100 ff. beschreiben die Anforderungen für Biolaboratorien. Zudem gilt § 44 IfSG: wer Krankheitserreger verwendet, braucht eine behördliche Erlaubnis, die standortbezogen ist. Diese Erlaubnis muss neu beantragt oder übertragen werden.

  • Arbeitsschutz und Hygiene: In Laboren greift die Arbeitsstättenverordnung mit speziellen Anforderungen, z. B. eine Augenwaschstation, Notdusche oder Erste-Hilfe-Einrichtungen in erreichbarer Nähe (abhängig von Gefahrstoffen). Weiterhin sind Arbeitszeitregelungen relevant: Laboranten arbeiten teilweise im Schichtdienst (z. B. wenn Analysen rund um die Uhr laufen). Ein Umzug, der mit geänderten Arbeitszeiten einhergehen soll, bedarf der Mitbestimmung. Und die Mitarbeiter, die neu eingearbeitet werden müssen, sollten Schulungen erhalten – etwa eine Unterweisung "Sicheres Arbeiten im neuen Labor" gemäß TRGS 555.

  • Betriebssicherheit und Qualität: Labore sind oft eingebunden in Qualitätssicherungssysteme (ISO 9001, ISO 17025 oder GMP). Ein Umzug muss in diesen Systemen abgebildet werden, damit kein Verlust an Compliance entsteht. So sollte im Qualitätsmanagement-Handbuch dokumentiert sein, dass ein kontrollierter Umzug stattfand und kritische Geräte requalifiziert wurden. Bei GMP-Laboren (z. B. In-Prozess-Kontrolllabore in Pharma) ist die GMP-Dokumentation entsprechend zu ergänzen; Inspektoren werden sonst später fragen, wie die Integrität der Prüfergebnisse über den Standortwechsel hinweg sichergestellt wurde. Ein Beispiel: Bei der Chargenfreigabe von Arzneimitteln werden bestimmte Labortests gemacht, und diese Tests müssen gleichbleibend sein – falls der Umzug hier eine Diskontinuität gebracht hätte, müsste man ggf. parallel alte Proben nachtesten oder chargenweise Vergleichsmessungen anstellen, um zu zeigen, dass "vorher" und "nachher" konsistent sind.

  • Personal und Mitbestimmung: Laborpersonal ist zumeist hoch spezialisiert. Ihr Wechsel hängt an ähnlichen Überlegungen wie bei Forschung: das Unternehmen wird die Laborkräfte halten wollen, weil Know-how und Validierungserfahrung schwer zu ersetzen sind. Dennoch kann es Hürden geben, z. B. wenn der neue Standort weiter entfernt ist. Die generellen arbeitsrechtlichen Aspekte (Versetzungsklauseln, Änderungskündigungen, Betriebsrat) gelten ebenso hier. Zusätzlich mag es in Laboren Aspekte wie Strahlenschutzbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragte geben, die neu bestellt werden müssen, falls die bisherigen nicht wechseln. Der Betriebsrat wird auf Einhaltung der Arbeitszeit achten, denn Umzugsphasen führen oft zu Überstunden (z. B. beim Verpacken oder Wiedereinrichten des Labors). Diese müssen im Einklang mit ArbZG und Betriebsvereinbarungen stehen.

Beispielhaft kann eine Mitbestimmungspflicht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehen, wenn etwa aufgrund des Umzugs die Pausenregelungen oder Beginn/Ende der täglichen Arbeitszeit angepasst werden müssen (vielleicht weil ein längerer Arbeitsweg spätere Anfangszeit erfordert).

Es erfordert ein Laborumzug höchste Sorgfalt. Das oft bemühte Motto "Ein Labor-Umzug ist mehr als nur ein Transport von A nach B" trifft genau zu: Es geht um den Erhalt sensibler Strukturen, um Sicherheit für Mensch und Umwelt und um die Aufrechterhaltung validierter Zustände. Durch akribische Vorbereitung, erfahrenes Fachpersonal und konsequente Beachtung rechtlicher Vorgaben – von Gefahrgut bis Infektionsschutz – lässt sich ein Labor jedoch sicher und stressfrei verlagern, wie spezialisierte Dienstleister versprechen. Die hier beschriebenen Maßnahmen bilden dafür den wissensbasierten Unterbau.

Rechenzentrum (IT-Infrastruktur und Serverräume)

Die Verlagerung eines Rechenzentrums – sei es ein zentrales Unternehmens-Rechenzentrum oder auch nur ein größerer Serverraum – gehört zu den heikelsten Projekten, da moderne Unternehmen auf die kontinuierliche Verfügbarkeit ihrer IT-Systeme angewiesen sind. Ein Datenzentrumsumzug erfordert daher präzise Planung, umfangreiche Tests und oft redundante Strategien, um Ausfallzeiten im Minutenbereich zu halten.

Gleichzeitig müssen technische Normen und Sicherheitsstandards eingehalten werden, denn ein Rechenzentrum ist eine hochspezialisierte technische Anlage:

  • Planung und Risikomanagement: Im Zentrum der Planung steht die Minimierung von Downtime. Es wird ein Migrationskonzept erstellt, in dem genau festgelegt ist, welche Systeme wann heruntergefahren, transportiert und am neuen Standort wieder hochgefahren werden. Oft wird – wo immer möglich – eine Parallel-Infrastruktur aufgebaut: Der neue Standort wird mit Netzwerk, Stromversorgung, Kühlung und Brandmeldeanlage vorbereitet, und kritische Systeme werden dort bereits neu installiert oder gespiegelt, bevor das alte abgeschaltet wird. Eine Variante ist die Live Migration virtueller Maschinen zu einem bereits laufenden Cluster am neuen Ort, sodass nur die Hardware nachgezogen wird. Physische Server, die nicht redundant vorhanden sein können, werden so getimt, dass sie nacheinander und außerhalb der Hauptgeschäftszeiten umziehen.

  • Ein detaillierter Projektplan umfasst Aufgabenlisten für Netzwerkteams, Serveradmins, Storage-Experten und ggf. externe Provider (Telekommunikationsanbieter, Cloud-Dienste). Checklisten helfen, nichts zu übersehen – von der Dokumentation aller Patchkabel in Racks bis zur Lizenzübertragung von Software, die auf Hardware-ID basiert. Das Risikomanagement identifiziert Worst-Case-Szenarien: etwa dass ein Server den Transport nicht überlebt. Dafür werden Notfallmaßnahmen vorbereitet, z. B. Bereithalten von Ersatzhardware oder Images für eine schnelle Wiederherstellung auf anderer Hardware. Ebenso wird geklärt, ab welchem Punkt im Zeitplan ein Roll-back möglich ist – also die Entscheidung, den Umzug abzubrechen und auf alte Infrastruktur zurückzugehen, falls Probleme auftreten.

  • Infrastrukturvorbereitung am neuen Standort: Ein Rechenzentrum stellt hohe Anforderungen an das Gebäude: Tragfähigkeit für schwere Racks (ein volles 42-HE-Rack kann über 500 kg wiegen), Doppelboden für Kabel- und Kaltluftführung, Klimatisierung mit ausreichender Redundanz (N+1 oder besser), unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) und Notstromaggregate, Brandfrüherkennung und geeignete Löschanlage (oft Gaslöschung nach EN 15004). Die Norm DIN EN 50600 bietet einen ganzheitlichen Standard für Planung, Bau und Betrieb von Rechenzentren. Sie deckt u. a. Standortwahl (z. B. keine Überflutungsgefahr, Abstand zu Bahnlinien wegen Erschütterungen), Gebäudekonstruktion (ausreichender Schutz gegen Feuer, Einbruch), Stromversorgung (Redundanz und Notstrom), Verkabelung (ausfallsicher, getrennte Trassen) und Sicherheitsmaßnahmen (Zutrittskontrolle, Brandschutz) ab. Für den Umzug relevant ist, dass das neue Rechenzentrum nach Möglichkeit zertifiziert oder zumindest nach Stand der Technik errichtet ist. So kann es vor der Inbetriebnahme nach DIN EN 50600 oder dem US-TIA-942 Standard einer Verfügbarkeitsklasse (Tier I–IV) zugeordnet werden. Unternehmen streben häufig Tier III oder IV (bzw. Verfügbarkeitsklasse 3–4 nach EN 50600) an, was bedeutet, dass auch bei Ausfall eines Komponentenstrangs der Betrieb weitergeht. Ist der neue Standort also entsprechend ausgerüstet, kann der Umzug wesentlich reibungsloser verlaufen, weil parallele Versorgung vorhanden ist.

  • Demontage und Transport der IT-Geräte: Das Herz eines Rechenzentrums sind die Serverracks mit ihren Servern, Switches, Speichersystemen etc. Der Abbau beginnt mit dem geregelten Herunterfahren aller Systeme gemäß einer vorher definierten Sequenz, um Datenverlust zu vermeiden. Dann werden Verkabelungen dokumentiert (Fotos, Port-Listen) und gelöst. Hier gilt es unbedingt, sauber zu labeln: Jedes Kabel, jedes Gerät sollte einen Identifier tragen, um am neuen Ort wieder korrekt verbunden zu werden.

  • Anschließend werden die Geräte aus den Racks ausgebaut oder – falls logistisch sinnvoll – ganze bestückte Racks verrollt. Letzteres ist allerdings nur über kurze interne Strecken ratsam, nicht für Transportfahrzeuge, da die Erschütterungen auf dem LKW schwere Schäden verursachen könnten. Besser ist meist, die einzelnen Komponenten (Server, Switches, Storage) auszubauen und in gepolsterten Transportkisten zu verstauen. Speziell Festplatten und Bandlaufwerke erfordern Stoßsicherung. Moderne Festplattensysteme parken ihre Schreib-Leseköpfe zwar, aber starke Erschütterungen können trotzdem Mikroschäden verursachen – ein Grund mehr, kritische Daten vorab zu replizieren.

  • Der Transport selbst erfolgt mit klimatisierten Fahrzeugen, falls längere Strecken bei extremen Temperaturen zurückgelegt werden. Ferner ist auf ESD-Schutz zu achten (geerdete Verpackungen für empfindliche Boards). Netzwerkkomponenten wie Switches oder Router können ebenfalls sehr empfindlich auf Stöße reagieren, hier sind Originalverpackungen ideal. Im Transportdokument sollte eine Liste aller Seriennummern der Geräte vorhanden sein – zum einen für die Versicherung, zum anderen zur schnellen Kontrolle beim Auspacken.

  • Beim Transport von IT-Systemen sind auch Datenschutz und Datensicherheit zu berücksichtigen: Wenn möglich, sollten besonders vertrauliche Daten (etwa Backup-Bänder mit personenbezogenen Daten) verschlüsselt sein. Ist das nicht möglich, kann man erwägen, diese Medien separat zu transportieren, eventuell begleitet, um Verlust auszuschließen.

  • Montage und Re-Inbetriebnahme: Am neuen Ort werden die Racks positioniert, was nach einem vorbereiteten Rack-Layout-Plan geschieht. Dieser Plan berücksichtigt Kühlkreisläufe (Kalt-/Warmgang-Konfiguration im Rechenzentrum), Zugänglichkeit und eventuell Brandschutzabschnitte. Die Geräte werden in umgekehrter Reihenfolge eingebaut. Hierbei wird oft die Gelegenheit genutzt, veraltete oder nicht mehr benötigte Hardware auszusondern und die Infrastruktur „aufzuräumen“ – jedoch sollte man vorsichtig sein, parallel keine großen Änderungen vorzunehmen, um bei Problemen nicht zu viele Variablen zu haben.

  • Nach Verkabelung beginnt die heikle Phase des Hochfahrens. In der Regel geschieht das schrittweise: Erst Stromversorgung herstellen und prüfen (kein Gerät einstecken, das ggf. einen Kurzschluss hat, vorher Sichtprüfung jedes Netzteils), dann systematisch Gerät für Gerät einschalten. Dabei beobachtet man die Power Usage und Klimawerte, da es im neuen Umfeld zu „Hotspots“ kommen kann, wenn z. B. die Kaltluftführung noch nicht optimal ist. Ein gut geplantes Rechenzentrum hat hier Reserven, aber Wachsamkeit ist geboten.

  • Sobald die Geräte laufen, kommt die Netzwerkkonfiguration ins Spiel. Switches und Router werden verbunden, und die Netzwerkarchitektur (VLANs, Routing etc.) wird hochgefahren. Hier muss exakt dokumentiert sein, welcher Server an welchen Switchport gehört – ein klassischer Fehler beim RZ-Umzug ist, dass Kabel vertauscht werden, was zu unerklärbaren Netzwerkausfällen führt. Daher ist eine Testphase zwingend: Netzwerkverbindungen werden getestet (Pings, Datenraten messen), die Redundanzen (zwei Netzteile -> zwei getrennte Stromkreise, zwei Netzwerkkarten -> zwei Switches) werden gezielt ausprobiert durch Simulation eines Ausfalls.

  • Erst wenn die Infrastrukturtests bestanden sind, fährt man die Anwendungen hoch: Datenbanken, Applikationsserver, Webserver etc. Hier zeigen sich oft Probleme, die auf die neue Umgebung zurückzuführen sind – z. B. ungeplante IP-Adressänderungen, Zeitdifferenzen oder fehlende Verbindungen zu externen Diensten. Ein vorgeplantes Testprotokoll sollte alle wesentlichen Dienste prüfen (können sich Benutzer einloggen? Funktioniert der E-Mail-Versand? Sind alle Überwachungsmonitore grün?). Es empfiehlt sich, auch Endanwender oder Key User einzubinden, die spezielle Funktionen durchprobieren, denn nicht alle Fehler zeigen sich in automatisierten Tests.

  • Genehmigungen und Normen: Ein Rechenzentrum fällt im Regelfall nicht unter das BImSchG (da keine nennenswerten Emissionen außer Wärme vorhanden sind), aber es gibt Ausnahmen: Große Notstrom-Dieselaggregate könnten genehmigungsbedürftig sein (Motoranlagen > 1 MW Feuerungsleistung). Selbst wenn keine Genehmigungspflicht besteht, greifen Verordnungen: Die 44. BImSchV regelt z. B. bestimmte Prüfungen für Notstromaggregate und deren Abgase. Ist im neuen RZ also ein Dieselgenerator installiert, muss ggf. die Abgasführung (Schornstein) behördlich abgenommen und ein regelmäßiger Emissionstest nachgewiesen werden.

  • Die Brandschutzvorschriften sind wesentlich. In einem Rechenzentrum mit hoher elektrischer Last besteht ein nicht zu unterschätzendes Brandrisiko. Daher verlangen Bauaufsichten oft eine sogenannte Brandmeldeanlage (BMA) mit Aufschaltung zur Feuerwehr, sowie ein abgestimmtes Löschkonzept. Gaslöschanlagen mit z. B. Novec 1230 oder Inergen sind üblich, um im Ernstfall einen Brand ohne Wasserschaden zu löschen. Diese Anlagen müssen abgenommen werden (Sachverständigen-Abnahme nach Bauordnungsrecht, oft im Zuge des gesamten Gebäude-Brandschutzes). Ebenso benötigt die BMA eine Abnahme durch die Feuerwehr, und es muss eine Beschränkung sichergestellt sein, dass nicht Fehlalarme den ganzen Betrieb lahmlegen (daher dedizierte Brandmeldegruppen fürs RZ).

  • Die elektrische Sicherheit wird über die Niederspannungsanschlussverordnung und VDE-Vorschriften abgedeckt. Vor Inbetriebnahme sollten Prüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (ehemals BGV A3) an ortsfesten Anlagen (Verteilerschränken, USV-Anlagen) erfolgen sowie an ortsveränderlichen Geräten (die Server als solche sind meist ortsfest montiert, aber Werkzeuge, Monitore etc. können geprüft werden). Eine weitere Vorschrift: Falls Kältemittel in Klimaanlagen verwendet werden, greifen die Klimaschutz-Verordnungen (Dichtheitsprüfungen, je nach Kältemittelmengen).

  • IT-Sicherheit und Datenschutz: Neben dem physischen Umzug muss ein RZ-Wechsel auch virtuell abgesichert werden. Firewalls und Security-Systeme (Intrusion Detection) müssen während des Umzugs besonders im Auge behalten werden, da Konfigurationsänderungen Löcher reißen könnten. Möglicherweise wird für die Umzugsphase eine reduzierte Angriffsfläche angestrebt – zum Beispiel temporär nicht benötigte Dienste ganz abschalten, um weniger Risiken zu haben, solange noch nicht alles redundant läuft. Für den Datenschutz ist wichtig, dass keine Datenträger verloren gehen. Der Verantwortliche nach DSGVO sollte protokollieren lassen, dass z. B. X Stück Backup-Tapes vom alten ins neue RZ gebracht wurden und dort sicher eingeschlossen sind.

  • Arbeitsrechtliche Aspekte und Personal: Ein Rechenzentrum erfordert dauerhaft eine gewisse personelle Betreuung (Administratoren, Techniker, ggf. Wachdienst). Falls das RZ an den neuen Standort verlegt wird, bedeutet das für diese Mitarbeiter ebenfalls einen Arbeitsortwechsel. Die generellen Punkte zu Versetzung und Mitbestimmung gelten hier analog. Allerdings ist der Personalkreis meist kleiner und hochqualifiziert, sodass Betriebe oft bereit sind, individuelle Lösungen zu finden (z. B. Homeoffice-Anteil erhöhen, falls der neue Pendelweg zu weit ist). In der Umzugsphase selbst fallen oft Nachtschichten oder Wochenendarbeit an, was zwingend mit dem Betriebsrat abzustimmen ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) und die Arbeitszeitgesetze beachtet (Ausnahmegenehmigungen können nötig sein, wenn kontinuierlich 24 Stunden gearbeitet wird, um das RZ schnell wieder ans Netz zu bringen).

  • Ein RZ-Umzug hat außerdem eine stark psychologische Komponente: Die IT-Mitarbeiter stehen unter enormem Druck, da ein Fehlschlag gravierende Folgen fürs Unternehmen hätte. Das Unternehmen sollte daher für ausreichende personelle Ressourcen sorgen – oft werden externe Spezialisten hinzugezogen, die bereits Erfahrung mit RZ-Umzügen haben und in kritischen Momenten unterstützen können.

  • Zukunftssicherheit: Ein Nutzen der Verlagerung kann sein, dass das neue Rechenzentrum effizienter und sicherer ist. DIN EN 50600 fordert beispielsweise auch Energieeffizienzüberlegungen (Power Usage Effectiveness – PUE wird gemessen). Ein Umzug ist Gelegenheit, auf neue Technologien zu setzen, wie kälteoptimierte Anordnung (Cold Aisle/Hot Aisle) oder gleich den Gang zu Outsourcing in die Cloud zu evaluieren (manche Unternehmen migrieren in dem Zuge ganz oder teilweise in externe Rechenzentren).

Die erfolgreiche Migration eines Rechenzentrums bemisst sich daran, dass weder Datenverlust noch unakzeptable Ausfälle auftreten. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, strenger Einhaltung von Sicherheitsstandards (sowohl physisch als auch digital) und einer klaren Strukturierung aller Arbeitsschritte kann dieses hochkomplexe Unterfangen gelingen. Beispiele aus der Praxis zeigen, dass RZ-Umzüge mit null Downtime möglich sind – etwa indem voll redundante Systeme aufgesetzt und nahtlos umgeschaltet wird. Dies ist allerdings kostenintensiv; jedes Unternehmen muss den passenden Weg finden zwischen Risiko und Aufwand. In jedem Fall aber hat ein RZ-Umzug höchste Priorität in Sachen Planungssicherheit und erfordert das Engagement der gesamten IT-Organisation.

Hochregallager (Logistik und Lagerhaltung)

Ein Hochregallager (HRL) – meist ein automatisiertes Lagersystem mit sehr hohen Regalen und Regalbediengeräten – bildet das logistische Rückgrat vieler Produktions- und Handelsunternehmen. Die Verlagerung eines Hochregallagers im Rahmen eines Standortwechsels ist ein Großprojekt für sich, weil es sowohl bauliche Aspekte (Regalstruktur, Bodentragfähigkeit) als auch IT-technische (Lagerverwaltungssystem) und logistische (Umlagerung von Waren) umfasst.

Typische Hochregallager können zigtausende Palettenstellplätze haben; entsprechend muss die Umsetzung gut koordiniert sein, um die Versorgung von Produktion oder Kunden weiterhin zu gewährleisten:

  • Planung der Lagerverlagerung: Eine zentrale Frage in der Planung ist, ob das Hochregallager am neuen Standort neu errichtet wird oder ob bestehende Regalanlagen demontiert und wieder aufgebaut werden. Oft entscheiden sich Unternehmen für eine Neuanschaffung der Regaltechnik am neuen Ort (besonders, wenn die alte Anlage schon nahe der Lebensdauergrenze ist), und verlagern nur den Warenbestand. Dennoch soll hier auch der Fall betrachtet werden, dass die Regalstruktur mit umzieht. In beiden Fällen aber ist die Umlagerung der Güter ein Kraftakt.

  • Gemäß VDI 4496, einer Richtlinie zum Umzugsmanagement für Lagersysteme, kann man zwischen lagerinternen Umzügen, Standortwechsel und Teilumzügen unterscheiden. Beim Standortwechsel plant man meist einen Teilsortimentsumzug in Etappen: Bestimmte Produktgruppen oder Lagersegmente werden zuerst entleert (die Waren zwischengepuffert oder vorauseilend ins neue Lager gebracht), dann diese Regalsektion demontiert und am neuen Standort aufgebaut, während das restliche Lager noch funktioniert. Anschließend wird abschnittsweise fortgefahren. Alternativ kann für die Übergangszeit ein externes Lager angemietet werden, wohin man Bestand auslagert, um dann das gesamte Regalsystem leer abzubauen.

  • Logistische Continuity: Damit das Unternehmen weiter lieferfähig bleibt, muss Bestandmanagement betrieben werden. Häufig wird der Lagerbestand vor dem Umzug reduziert – etwa durch Abverkauf alter Chargen, vorübergehenden Lieferstopp für nicht dringend benötigte Waren oder Umleitung neuer Lieferungen direkt ins neue Lager (falls schon teilweise in Betrieb). Ein Rahmenterminplan für den Lagerumzug enthält Puffer und definiert, welche Produkte zu welchem Zeitpunkt wo liegen. Wichtig: Das Lagerverwaltungssystem (LVS) muss in der Lage sein, parallel an zwei Orten Bestände zu verwalten, oder man benötigt eine Phase, in der das alte System eingefroren und das neue aktiviert wird. Einige Unternehmen fahren zweigleisig: Im LVS wird z. B. eine neue Lagereinheit angelegt (entsprechend dem neuen Standort) und nach und nach werden Artikel umgebucht, sobald sie physisch verlagert wurden.

  • Demontage der Regalanlagen: Die Hochregal-Struktur selbst besteht meist aus verschraubten oder verriegelten Stahlsegmenten. Ein Abbau muss streng dokumentiert und systematisch erfolgen, da jedes Bauteil später wieder an richtiger Position montiert werden soll. Hier sind professionelle Regalbaumonteure erforderlich, die die Statik beachten. Regalelemente werden nummeriert, und es wird vermerkt, welche Traversen in welcher Höhe angebracht waren etc., falls das Regal kein symmetrisches Standardlayout hat. Alle Schraubverbindungen sind beim Wiederaufbau mit definiertem Drehmoment anzuziehen, was nachzuprüfen ist.

  • Parallel zur mechanischen Struktur gibt es technische Einrichtungen: Fördertechnikanbindungen (z. B. Rollenbahnen, Lifte), elektrische Schaltschränke, Sensorik, Brandmelder, ggf. Sprinkler. Diese sind von Fachleuten abzuklemmen und nach Umzug wieder anzuschließen. Sprinkleranlagen im Lager erfordern bei Wiederinbetriebnahme Druckproben und Prüfungen nach VdS-Richtlinien.

  • Wichtig: Der Hallenboden am neuen Standort muss exakt eben sein (Hochregallager haben strenge Ebenheitsanforderungen nach DIN 18202, um die Spurtreue der Regalbediengeräte zu sichern). Gegebenenfalls muss ein Spezialboden gegossen werden oder vorhandener Boden durch Schleifen plangeebnet werden. Diese Arbeit fällt in die Bauphase und muss vor Aufbau der Regale abgeschlossen sein.

  • Transport der Komponenten: Die Regalbauteile (Ständerprofile, Fachwerkstreben, Bodenplatten) sind zwar sperrig, aber nicht extrem schwer; sie können mit gewöhnlichen LKW transportiert werden. Hier ist eher das Volumen das Problem: Ein großes HRL hat Kilometer an Fachböden und tausende Streben, was viele LKW-Ladungen bedeutet. Auch die Regalbediengeräte (RBG) müssen transportiert werden. RBGs sind hoch und schlank, meist kann man sie in Segmente zerlegen (Hubmast, Fahrwerk, Lastaufnahmemittel etc.). Bei Transport gilt es, empfindliche Teile wie Sensoren, Kabelschlepp oder Steuerungsschaltschränke besonders zu schützen. Möglicherweise werden die RBGs am Stück per Spezialtransport bewegt, wenn eine Zerlegung zu aufwendig wäre – dann gelten wieder die Schwertransportregelungen (Begleitung, Genehmigung) aus dem Produktionsbereich.

  • Wiederaufbau und Inbetriebnahme: Der Wiederaufbau der Regalstruktur erfolgt nach einem genauen Montageplan und unter fortlaufender Qualitätskontrolle. Nach DIN EN 15635 müssen ortsfeste Regalsysteme so montiert sein, dass sie die spezifizierten Lasten tragen. Nach Aufbau ist eine Regalinspektion durch eine befähigte Person vorgeschrieben, bevor das Lager in Betrieb geht. Diese Inspektion prüft korrekte Montage, Standfestigkeit, Vorhandensein aller Sicherungselemente (Durchschubsicherungen, Anfahrschutz) und die Kennzeichnung der zulässigen Fach- und Feldlasten. Ein Fehler beim Wiederaufbau könnte zu einem späteren Regaleinsturz führen – daher die hohe Sorgfalt.

  • Die automatischen Komponenten, insbesondere Regalbediengeräte und Förderstrecken, müssen nach Montage neu ausgerichtet und getestet werden. Die Schienen der RBGs werden verlegt und exakt fluchtend eingestellt. Die Steuerungssoftware (WCS – Warehouse Control System) wird am neuen Ort in Betrieb genommen und mit dem Lagerverwaltungssystem (WMS) gekoppelt. Oft bietet es sich an, erst Trockenläufe durchzuführen: Das RBG fährt leer in alle Gassen und Ebenen, um sicherzustellen, dass kein mechanisches Hindernis oder Fehlbau vorliegt. Dann testet man mit einigen Paletten (evtl. Dummypaletten) die Ein- und Auslagerung. Die Sensorik für Paletteerkennung, Positionierung etc. wird feinjustiert.

  • Die Sicherheitsanforderungen sind ähnlich wie zuvor: Die gesamte Anlage fällt unter die BetrSichV als Arbeitsmittel. Eine erneute Gefährdungsbeurteilung hat den Aufbau zu bewerten – z. B. ob Absturzsicherungen für Wartungspersonal vorhanden sind, ob die Not-Halt-Einrichtungen an richtigen Stellen sind und funktionieren. Vermutlich muss die Anlage erneut eine CE-Konformität aufweisen, insbesondere wenn es Mischkomponenten alt+neu gibt. Wenn die Regalanlage eine "wesentliche Veränderung" erfährt (z. B. geänderte Höhe, geänderte Steuerung), ist sie rechtlich wie eine neue Anlage zu betrachten, die den aktuellen Maschinenrichtlinien entsprechen muss.

  • Umlagerung des Lagerguts: Während oder nach der technischen Inbetriebnahme erfolgt die eigentliche Verlagerung des Warenbestands. Falls ein Teil der Ware extern zwischengelagert wurde, wird dieser Bestand nun ins neue HRL überführt. Das muss systematisch ablaufen, um das WMS korrekt zu füttern: Jede Palette erhält ihren Stellplatz. Moderne Lagersysteme nutzen dafür Scanning – Palettenetiketten werden bei Einlagerung gescannt und dem Stellplatz zugeordnet. Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich hier ein doppeltes Kontrollsystem: Ein Mitarbeiter scannt die Palette, das System schlägt einen Stellplatz vor, ein zweiter bestätigt nach physischer Einlagerung. Bei automatischem Lager kann das RBG die Waren einlagern, aber initial muss man das WMS mit den Bestandsdaten füttern, falls es nicht synchron mit dem alten lief.

  • Kontinuität der Logistik: Während dieser Einlagerungsphase muss bedacht werden, dass vielleicht schon Aufträge vorliegen. Evtl. kommissioniert man bis zum letzten Moment im alten Lager, während im neuen noch nicht alles da ist. Eine mögliche Strategie ist, das FiFo-Prinzip (first in – first out) zu nutzen: Zuerst werden die Artikel ins neue Lager gebracht, die zuletzt wieder benötigt werden, sodass jene mit hoher Umschlagshäufigkeit möglichst spät verlagert werden (und somit lange verfügbar bleiben). Alternativ kann ein Puffer an schnell drehenden Artikeln vorab ins neue Lager gelegt werden, und das System greift temporär auf zwei Lagerorte zu.

  • Genehmigungen und Bauvorschriften: Ein Hochregallager ist ein Bauwerk. Je nach Bundesland kann es als Sonderbau gelten (z. B. wenn höher als x Meter, etwa > 30 m, könnte es als Hochbau besondere Anforderungen haben). Eine Baugenehmigung für die Lagerhalle und das Regalsystem ist unabdingbar. Dabei wird u. a. der Brandschutz betrachtet: Hochregallager erfordern in der Regel Sprinkleranlagen in jedem Regalhals oder unter jedem Fach alle paar Meter, oder eine Brandabschnittsbildung mit feuerbeständigen Trennwänden ab bestimmten Längen. Im neuen Lager muss diese Infrastruktur entsprechend errichtet und abgenommen werden. Die Industriebaurichtlinie (Muster-IndBauRL) gibt beispielsweise vor, wann Rauchabzugsanlagen oder automatische Löschanlagen nötig sind.

  • Des Weiteren ist das Arbeitsschutzrecht relevant: Der Arbeitgeber muss für Sicherheit im Lager sorgen, z. B. Verkehrswege für Flurförderzeuge markieren, ggf. automatische Anlagen einzäunen, und eine Lagerbetriebsanweisung bereitstellen. Wenn das Lager am neuen Standort anders aufgebaut ist (z. B. höher, schmalere Gassen), ändert sich vielleicht das Risiko für Bedienpersonal – so sind neue Unterweisungen notwendig.

  • IT-Integration: Das Lagerverwaltungssystem (LVS) und ggf. Materialflussrechner (MFR) ziehen mit um. Sofern dieselbe Software weiter genutzt wird, sind vor allem Schnittstellen und Netzwerk zu prüfen: Alle Scanner, Terminals, Anbindungen an ERP (z. B. SAP EWM oder ähnliches) müssen am neuen Ort funktionieren. Vielleicht ist das LVS in das Rechenzentrum des Unternehmens integriert, dann war sein Umzug Teil des RZ-Umzugs. Falls es vor Ort Rechner gibt (Steuerung, lokale Server), sind diese wie im Rechenzentrums-Kapitel beschrieben zu behandeln.

  • Personalaspekte: Die Lagerbelegschaft – Lagerleiter, Staplerfahrer, Kommissionierer – ist von der Verlagerung natürlich ebenso betroffen. Häufig wird in der Umzugsphase mit Überstunden oder Zusatzkräften gearbeitet, damit paralleler Betrieb möglich ist. Das erfordert genaue Abstimmung mit dem Betriebsrat, insbesondere was Schichtzeiten und Entlohnung angeht. Ggf. wird man Leiharbeiter einsetzen für reine Transporttätigkeiten, damit Stammpersonal die Qualitätskontrolle bei Einlagerung übernehmen kann. Sind am neuen Standort andere Qualifikationen nötig (z. B. Bedienung neuer RBG-Steuerungen), muss Schulung stattfinden, idealerweise noch vor dem Umzug in einer Testumgebung.

  • Sollte der neue Lagerstandort weit entfernt sein, stellt sich die Frage des Personalübergangs: Versetzt man alle oder stellt man lokal neu ein? Lagerpersonal ist zwar meist lokal leichter rekrutierbar als hochspezialisiertes Fachpersonal, doch das Wissen um betriebsinterne Abläufe (z. B. Artikelkenntnis, Kommissionierstrategien) ist wertvoll. Daher versuchen Firmen, einen Kern des Teams zu halten und um Umzug zu motivieren, während man parallel am neuen Standort rekrutiert. Hier gelten die bereits besprochenen arbeitsrechtlichen Leitlinien (Versetzungsklauseln, Interessenausgleich bei Massenversetzung etc.) analog.

  • Betriebssicherheit: Nach Abschluss des Umzugs und Aufnahme des Betriebs muss das Hochregallager im Alltag den Arbeitsschutzanforderungen entsprechen. Das beinhaltet z. B. jährliche Regalinspektionen durch befähigte Personen, die Überprüfung der Regalbediengeräte (diese sind fördertechnische Anlagen, die z. B. nach DGUV Regel 113-022 gewartet werden müssen), regelmäßige Evakuierungsübungen (gerade in hohen Lagern, wie kommt Personal im Notfall aus Kabinen etc.). Wenn sich die Struktur geändert hat, müssen Flucht- und Rettungspläne neu erstellt und ausgeschildert werden. Auch der Brandschutz muss in den laufenden Betrieb integriert werden – Mitarbeiterschulungen am neuen Standort über das Verhalten bei Auslösen der Löschanlage sind ratsam (z. B. wie verhält man sich bei Inertgas-Löschung, die ja innerhalb Sekunden den Sauerstoff entzieht?).

Es ist ein Hochregallager-Umzug ein Paradebeispiel für die Kombination technischer Projektplanung (Anlagendemontage und -montage, IT-Verkettung) und logistischer Feinarbeit (Bestandsbewegungen synchronisieren). Die VDI 4496 liefert einen Rahmen dafür, und praktische Erfahrung ist Gold wert. Mit dieser Kombination und strenger Beachtung aller Normen (von DIN EN 15635 über Arbeitsschutz- und Bauvorschriften) kann ein störungsfreier Lagerumzug gelingen, sodass Kunden und Produktion idealerweise nichts von der komplexen Operation spüren.

Betriebsgastronomie (Kantine und Verpflegungseinrichtungen)

Betriebsgastronomie umfasst die Kantinen, Cafeterien und ggf. Bewirtungsräume eines Unternehmens. Bei einer Standortverlagerung müssen auch diese Einrichtungen – die für das Wohl der Mitarbeiter und oft für die Außendarstellung des Unternehmens wichtig sind – an den neuen Ort gebracht oder dort neu aufgebaut werden. Dies beinhaltet Küchenbereiche mit Großküchentechnik, Speisesäle und eventuell Catering-Logistik (Lager für Lebensmittel, Anlieferzonen).

Neben dem physischen Umzug steht hier die Lebensmittelhygiene und Sicherheit im Vordergrund, sowie die nahtlose Versorgung der Mitarbeiter:

  • Planung und Unterbrechungsfreiheit: Idealerweise sollen Mitarbeiter am neuen Standort ab dem ersten Tag verpflegt werden können. Daher wird die Gastronomie häufig neu eingerichtet und getestet, bevor der Großteil der Belegschaft umzieht. Falls das nicht möglich ist, kann übergangsweise ein Catering-Service (z. B. Food Trucks oder Lieferdienste) einspringen. Die Planung muss klären, wie viel Vorrat der alten Kantine reduziert werden soll – kurz vor dem Umzug möchte man Lagerbestände an Lebensmitteln minimieren, um wenig wegwerfen oder transportieren zu müssen (frische Lebensmittel transportiert man ungern über längere Strecken). Möglicherweise stellt die Kantine kurz vor dem Umzug auf ein eingeschränktes Angebot um, um Kühlhäuser leer zu bekommen.

  • Demontage von Küchentechnik: Großküchengeräte wie Herde, Kombidämpfer, Fritteusen, Kühlzellen, Spülstraßen etc. sind meist fest installierte Anlagen mit Anschlüssen für Starkstrom, Gas, Wasser, Abwasser und Lüftung. Der Abbau erfordert Fachhandwerker: Elektriker trennen die Stromzuführungen, Gas-Wasser-Installateure schließen Leitungen. Vieles in Küchen ist aus Edelstahl und modular – dennoch sind z. B. lange Theken oder fest eingebaute Abzüge schwierig zu bewegen. Oft wird bei einem Ortswechsel neu angeschafft, zumindest teilweise, da der Ausbau mancher Einbauten unwirtschaftlich ist (z. B. eine maßgefertigte Lüftungsdecke). Was mitgenommen wird, muss gründlich gereinigt sein: Fettablagerungen in Geräten stellen Brand- und Geruchsgefahren dar, weshalb vor Transport eine Grundreinigung ratsam ist.

  • Transportlogistisch sind Küchengeräte robust, aber schwer und unhandlich. Sie werden entsprechend mit Polstern und Verzurrungen auf Paletten oder Rollbrettern gesichert. Temperaturempfindlich sind hauptsächlich Kühlwaren, nicht aber die Geräte selbst – diese können notfalls in normal temperierten LKW fahren. Jedoch sind z. B. Kältemittel in Kühlgeräten zu beachten: Vor dem Abbau von Kühlanlagen sollte das Kältemittel umweltgerecht abgepumpt werden (nach ChemKlimaschutzV), damit beim Transport nichts entweicht.

  • Transportlogistisch sind Küchengeräte robust, aber schwer und unhandlich. Sie werden entsprechend mit Polstern und Verzurrungen auf Paletten oder Rollbrettern gesichert. Temperaturempfindlich sind hauptsächlich Kühlwaren, nicht aber die Geräte selbst – diese können notfalls in normal temperierten LKW fahren. Jedoch sind z. B. Kältemittel in Kühlgeräten zu beachten: Vor dem Abbau von Kühlanlagen sollte das Kältemittel umweltgerecht abgepumpt werden (nach ChemKlimaschutzV), damit beim Transport nichts entweicht.

  • Nach dem Einbau der Geräte am neuen Standort steht ein Testlauf an: Man prüft, ob alle Kochstellen funktionieren, ob die Lüftungsanlage genug Leistung hat, ob Warmhalteflächen die Temperatur halten (HACCP-Vorgaben: Warmhalteware über 65 °C, Kühlware unter 7 °C, etc.). Die Spülmaschinen müssen auf korrekte Spültemperaturen und Dosierung des Reinigers getestet werden, da hiervon die Keimreduktion abhängt. Gegebenenfalls nimmt man mikrobiologische Abklatschtests von Arbeitsflächen vor Inbetriebnahme, um sicherzugehen, dass nach dem Aufbau keine versteckte Kontamination vorliegt.

  • Lebensmitteltransport und -lagerung: Sollten Lebensmittel vom alten in den neuen Standort gebracht werden (z. B. Konserven, Trockenware, Tiefkühlware), so ist die Kühlkette für Tiefkühlprodukte (< -18 °C) und Frischware (< 4 °C) zu beachten. Man nutzt Kühlfahrzeuge oder isolierte Boxen mit Kühlelementen. In vielen Fällen kauft man jedoch am neuen Ort frisch ein, statt tiefgefrorene oder frische Altbestände mitzunehmen. Trockenware (Nudeln, Mehl, etc.) kann einfach transportiert werden, solange sie dicht verpackt ist (Schutz vor Schädlingen wie Lebensmittelmotten).

  • Nach dem Umzug muss das Warenwirtschaftssystem der Küche angepasst werden: neuer Lagerort, neuer Lieferantenweg (vielleicht andere Lieferantenregion). Es bietet sich an, Engpässe zu überbrücken – z. B. könnte man für die erste Woche am neuen Standort ein vereinfachtes Menü anbieten, das weniger Zutaten benötigt, bis das Lager voll bestückt und eingespielt ist.

  • Hygiene- und Sicherheitskonzepte: Die Betriebsgastronomie muss Arbeitssicherheit und Lebensmittelsicherheit gleichermaßen gewähren. Arbeitssicherheit: In Küchen besteht hohe Rutschgefahr (fettige Böden), daher sind rutschfeste Böden oder Matten vorgeschrieben. Am neuen Ort muss dies kontrolliert sein (die Bauvorschrift fordert Rutschhemmungsklasse je nach Nassbereich). Heißes Öl, scharfe Messer, Dampf – all das erfordert gute Unterweisung. Neu eingewiesenes Personal muss auf Gefahren wie Frittierfettbrände und richtige Löschmethoden (kein Wasser, sondern Löschdecke/ Fettbrandlöscher) geschult werden. Persönliche Schutzausrüstung wie Schnittschutzhandschuhe an Aufschneidemaschinen sind bereitzustellen.

  • Lebensmittelsicherheit: Das HACCP-Konzept (Hazard Analysis and Critical Control Points) muss am neuen Standort adaptiert werden. Kritische Kontrollpunkte wie Kühlschranktemperaturen, Garzeiten und -temperaturen werden neu validiert. Die Temperaturüberwachung der Kühlzellen am neuen Ort sollte vor Beladen einige Tage laufen, um sicherzustellen, dass sie stabil sind und Alarmfunktionen (z. B. bei Ausfall) eingerichtet sind. Alle Messgeräte (Kühlschrankthermometer, Kernthermometer zum Prüfen der Speisentemperaturen) sollten überprüft oder kalibriert werden, da Genauigkeit wichtig ist.

  • Eine Kantine ist meist ein massenfrequentierter Bereich. Das bedeutet, es gelten versammlungsstättenähnliche Vorschriften, wenn genug Menschen zusammenkommen (z. B. Fluchtwege, Anzahl der Notausgänge bei Speisesälen mit > 200 Personen gleichzeitig). Das neue Gebäude muss dies erfüllen: ausreichende Türbreiten, eventuell Panikbeschläge an Türen, Notbeleuchtung.

  • Genehmigungen: Anders als Gaststätten, die öffentlich sind (wo Konzessionen nach Gaststättengesetz nötig sind, z. B. Alkoholausschank), sind Betriebsrestaurants für Mitarbeiter in der Regel vom GastG ausgenommen. Keine Gaststättenkonzession nötig, solange nicht an die Allgemeinheit verkauft wird. Daher entfallen bestimmte behördliche Verfahren. Nichtsdestotrotz unterliegt eine Betriebskantine der Lebensmittelüberwachung. Nach § 6 LMHV ist die Aufnahme des Betriebs anzuzeigen. Das Gesundheitsamt oder die Lebensmittelüberwachungsbehörde kann dann den Betrieb registrieren und routinemäßig kontrollieren. Beim Umzug sollte man also die Behörde informieren, dass der alte Standort aufgegeben und ein neuer eröffnet wird.

  • Baulich ist die Kantine Teil des Gesamtgebäudes, also in der Baugenehmigung abgedeckt. Besondere Einrichtungen wie Fettabscheider (für Küchenabwässer) müssen vorhanden sein und entsprechend DIN 4040 gewartet werden – oft fordert die kommunale Satzung, dass ein Fettabscheider eingebaut wird; beim Umzug prüft man, ob der Abscheider dimensioniert genug ist für das erwartete Speisenaufkommen.

  • IT-Integration: Selbst die Gastronomie hat IT: Kassensysteme, eventuell ein digitales Bezahlsystem mit Mitarbeiterausweisen, Rezeptur- und Menüplanungssysteme. Diese müssen am neuen Standort in Betrieb gehen. Kassen müssen an die neue Infrastruktur angebunden sein (Netzwerk fürs bargeldlose Bezahlen oder für Abrechnung mit der Buchhaltung). Sollte ein neuer Internetanschluss nötig sein, weil z. B. das Kassensystem cloudbasiert ist, muss dieser rechtzeitig stehen. Falls elektronische Anzeigetafeln (Monitore mit Speiseplan) genutzt werden, gehören diese zur IT-Ausstattung.

  • Personal und Arbeitsrecht in der Gastronomie: Das Kantinenpersonal ist oft in separaten Arbeitszeitmodellen (früher Arbeitsbeginn für Frühstücksvorbereitung, ggf. Teilzeitkräfte für Stoßzeiten). Ein Wechsel des Standorts kann hier enorme Auswirkungen haben, da es sich nicht um Büroarbeitsplätze handelt, die remote möglich sind. Viele Küchenkräfte sind ortsgebunden und können/wollen nicht weit pendeln. Kommt der neue Standort zu weit weg, muss eventuell fast das gesamte Team neu aufgebaut werden. Das kann heikel sein, weil ein eingespieltes Küchenteam wertvoll ist für Qualität und Effizienz. Daher wäre eine frühzeitige Entscheidung nötig: Kann man Personal vom alten Standort übernehmen? Braucht es einen Sozialplan für Kantinenpersonal, falls nicht?

  • Arbeitsrechtlich greift auch hier das Mitbestimmungsrecht: Schließung der alten Kantine und Eröffnung einer neuen kann als Betriebsänderung gelten, insbesondere wenn Mitarbeiter entlassen oder versetzt werden müssen. Ein Interessenausgleich kann beispielsweise vorsehen, dass Mitarbeitern, die nicht mitgehen, alternative Positionen (z. B. im neuen Ort in anderer Funktion oder bei einem Caterer) angeboten oder Abfindungen gezahlt werden.

  • Für neues Personal oder Leihkräfte muss wiederum die Gesundheitsbelehrung (IfSG) vorliegen, und sie sind nach dem Arbeitsschutzgesetz über alle Gefahren am neuen Arbeitsplatz zu unterweisen.

  • Betriebssicherheit: In Küchen gibt es spezifische Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN). Diese umfassen z. B. die korrekte Aufstellung von Großgeräten (Standsicherheit, Kippschutz bei Kippbratpfannen), die Pflicht von Frittiergeräten, Deckel und automatische Löschvorrichtungen zu haben, etc. Beim Umzug sollte man gleich prüfen, ob neuere Sicherheitsstandards zu erfüllen sind. Evtl. veranlasst der Sachversicherer (Feuerversicherung) eine Abnahme der Küche, insbesondere der Brandschutztechnik (Fettbrand-Löschanlagen, Druckabschaltung der Lüftung im Brandfall).

  • Öffentlichkeit und Repräsentanz: Manchmal werden Betriebskantinen auch repräsentativ genutzt (Gäste, Veranstaltungen). Die Ausstattung am neuen Ort sollte diesem Zweck genügen. Das ist kein Muss im Sinne von Recht und Norm, aber ein organisatorischer Anspruch: Geschirr, Möbel, Ambiente werden oft beim Umzug neu konzipiert.

Es gliedert sich der Umzug einer Betriebskantine in drei Kernbereiche: technische Kücheninstallation, hygienerechtliche Sicherheit und kontinuierliche Verpflegungsleistung. Durch strikte Einhaltung der LMHV-Regeln (Hygiene), IfSG-Vorgaben für Personal, sowie Arbeitsschutzmaßnahmen kann der Übergang gelingen, ohne dass Qualitätsverluste oder gar lebensmittelhygienische Probleme auftreten. Und für die Mitarbeiter sollte die Veränderung idealerweise nur positiv spürbar sein – vielleicht durch modernere Räumlichkeiten oder ein verbessertes Angebot am neuen Standort.

Akademie (Schulungs- und Weiterbildungszentrum)

Viele Großunternehmen betreiben eigene Akademien oder Schulungszentren für die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter, manchmal auch für Kunden- oder Partnertrainings. Diese Einrichtungen können Konferenzräume, Schulungslabore, technische Trainingswerkstätten, Unterkünfte und Büros für Trainer umfassen. Ein Umzug einer solchen Akademie bedeutet nicht nur einen Ortswechsel für Räumlichkeiten, sondern auch den Transfer von Lehrmitteln, technischen Trainingsanlagen und eine Neukoordination von Schulungsabläufen.

Zudem gilt es, die Lernenden – interne Mitarbeiter oder externe Teilnehmer – rechtzeitig zu informieren und den Betrieb ohne Lernunterbrechung fortzuführen:

  • Planung und Programmkoordination: Anders als in Produktionsbereichen hängt die Umzugsplanung hier stark am Schulungsprogramm. Man wird versuchen, den Zeitpunkt des Umzugs in eine veranstaltungsarme Zeit zu legen (z. B. Betriebsferien, Semesterpause). Laufende mehrwöchige Kurse sollten nach Möglichkeit am alten Standort enden, bevor der neue in Betrieb geht, um einen nahtlosen Übergang zu ermöglichen. Falls unvermeidlich, müssen Teilnehmer und Dozenten übergangsweise pendeln oder man organisiert Shuttle-Lösungen, wenn etwa Theorie an alter, Praxis am neuen Ort stattfindet.

  • Wichtig ist eine lückenlose Kommunikation mit den Stakeholdern: Bei externen Teilnehmern (z. B. bei Zertifizierungslehrgängen mit Gästen aus anderen Firmen) müssen Einladungen und Buchungsunterlagen den neuen Standort ausweisen. Frühzeitig sollte daher feststehen, ab wann Veranstaltungen nur noch am neuen Ort angeboten werden und diese Information in allen Medien (Webseiten, Kursprogrammen) aktualisiert sein.

  • Ausstattung und Demontage: Die räumliche Ausstattung einer Akademie besteht aus Möblierung (Tische, Stühle, meist viele Medienmöbel), Präsentationstechnik (Projektoren, Smartboards, Videokonferenz-Systeme), ggf. Computerräume mit PCs, und spezialisierten Trainingseinrichtungen. Diese können z. B. sein: Laborübungsausstattung (in IT-Schulungen Server-Racks, in Elektrotechnikschulungen Schaltanlagen oder Simulatoren, in mechanischen Schulungen Werkzeugmaschinen, Fahrzeuge, etc.).

Demontage und Transport richten sich demnach nach der Art der Ausstattung:

  • Möbel und Standardtechnik: Ähnlich dem Verwaltungsumzug, meist unkompliziert: Tische, Stühle in großer Zahl; hier empfiehlt es sich, direkt die Chance zu nutzen, um auch mal auszusortieren (manche ältere Möbel werden evtl. ersetzt). So könnte der Umzug auch eine Modernisierung sein – z. B. neue digitale Tafeln statt alte Beamer, etc.

  • IT-Infrastruktur: Computerräume mit vielen PCs sollten vor dem Abbau inventarisiert und die Daten gesichert werden. Wahrscheinlich ist eine Reinstallation am neuen Ort nötig (ggf. mit neuer Netzwerkadresse). Falls an der Akademie ein eigenes kleines Rechenzentrum für Trainingsserver existiert (für Laborübungen in IT-Kursen etwa), ist dessen Umzug wie im Rechenzentrumskapitel zu behandeln.

  • Spezialgeräte: Ein Kfz-Trainingszentrum könnte z. B. einen Kfz-Hebebühne haben, die demontiert werden muss. Oder eine Schweißerschule hat angeschlossene Absaugungen und Gasflaschen, die sicher umziehen müssen (Gasflaschen möglichst leer oder Druck mindern und Ventile sichern, Transport nur stehend, gesichert). Solche Geräte bedürfen analoger Sorgfalt wie in Produktion/Labor: Das heißt, schauen welche Genehmigungen und Prüfungen dranhängen (z. B. Hebebühne = überwachungsbedürftige Anlage, nach Umzug neu prüfen lassen; Schweißgeräte = UVV prüfen nach Transport).

  • Unterkunftsbereich: Sollte die Akademie Gästehäuser oder Zimmer haben, so geht es hier um Hotel-ähnliches Inventar (Betten, Schränke, Wäsche). Das ist logistisch wie ein normaler Umzug eines Beherbergungsbetriebs und wenig technisch kritisch, aber dennoch großvolumig und erfordert Koordination. Man möchte auch hier die Unterbrechung minimieren; eventuell quartiert man Teilnehmer kurz in externe Hotels ein, falls die Unterkunft am neuen Ort nicht sofort bereit ist.

  • Aufbau und Lehrbetrieb am neuen Ort: Am neuen Standort muss die Akademie nicht nur baulich fertig sein, sondern auch didaktisch bereitstehen. Das bedeutet: Die Technik muss vor dem ersten Seminar komplett funktionieren. Also Testläufe: Funktionieren alle Projektoren/Displays? Ist das Netzwerk in den Schulungsräumen stabil? Oft brauchen Teilnehmer Internetzugang – ein Gäste-WLAN muss eingerichtet und getestet sein. Für eventuell vorhandene Maschinen (z. B. CNC-Fräsmaschinen in einer Ausbildungswerkstatt) gilt, wie bei Produktionsmaschinen, eine Prüfung und ggf. Kalibrierung. Prüfungsrelevante Maschinen (z. B. ein Prüfstand, an dem Teilnehmer ihre Fertigkeiten demonstrieren müssen) sollten neu geeicht oder zumindest in ihrer Genauigkeit verifiziert werden, damit Prüfungsergebnisse vergleichbar sind.

  • Genehmigungen: Eine Akademie als solche braucht keine spezielle behördliche Konzession, außer man erteilt staatlich anerkannte Abschlüsse, dann ist eher die inhaltliche Anerkennung relevant (die aber vom Ort unabhängig ist). Baulich ist aber einiges zu beachten: Schulungsräume mit vielen Personen sind Versammlungsstätten im Sinne der Bauordnung, was Fluchtwege, Raumkennzeichen (maximale Personenzahl) und Brandschutz anbelangt. Falls die Akademie öffentliche Veranstaltungen beherbergt, könnte die Versammlungsstättenverordnung greifen (je nach Bundesland ab 100 Personen in einem Raum). Unabhängig davon gelten ArbStättV-Regeln: ausreichende Frischluft auch in Konferenzräumen, Beleuchtungsstärken gemäß den Technischen Regeln (ASR A3.4 fordert z. B. 500 Lux für schriftliche Arbeit in Schulungsräumen). Diese Aspekte sollten beim Aufbau kontrolliert werden (ggf. Lichtmessungen, CO₂-Messung der Lüftung, etc.).

  • Für technische Ausbildungsbereiche sind branchenspezifische Vorgaben wichtig: z. B. falls eine Lehrwerkstatt Chemikalien nutzt – dann gelten wieder Gefahrstofflagerungsvorschriften; bei einer Elektrotechnik-Schulungsanlage – dann ggf. VDE 0100 und VDE 0105 (Betrieb elektrischer Anlagen) etc. Hier sollte analog zum bisherigen Betrieb alles umgesetzt werden, aber am neuen Ort kann es strengere Prüfungen geben, da oft der Umzug dem Landesamt für Ausbildung oder der BG gemeldet wird und diese evtl. prüfen wollen, ob der neue Ort sicher ist.

  • IT-Integration: Neben Raumtechnik muss die administrative IT der Akademie laufen: Buchungssysteme, Teilnehmerdatenbanken, evtl. E-Learning-Plattformen. Wenn diese Systeme am alten Standort gehostet wurden, sind sie ggf. Teil des RZ-Umzugs. Möglicherweise war die Akademie ein eigener kleiner Betriebsteil mit eigenem Server – dann braucht es Übergänge, damit die Daten nicht verloren gehen. In jedem Fall sollte die Büroadministration (Sekretariat, Trainer-Büros) rechtzeitig vernetzt sein, Telefone umgestellt (neue Telefonnummern bekanntgegeben) und erreichbar, damit Kursteilnehmer im Zweifel fragen können.

  • Arbeits- und sozialrechtliche Aspekte: Trainer und Dozenten haben idR eher flexible Arbeitsorte – viele sind es gewohnt, auch außerhalb tätig zu sein. Dennoch, ein fester Akademie-Standort ist ihr Betriebssitz, und dessen Verlegung unterliegt ggf. dem Betriebsübergangsrecht oder zumindest den Mitbestimmungsrechten ähnlich anderer Abteilungen. Wenn die Akademie ein eigener Betrieb im Sinne BetrVG war, gilt hier auch § 111 BetrVG, so wie beim ganzen Unternehmen. Das muss man also mit dem dortigen Betriebsrat (falls separater vorhanden) ebenso verhandeln (Interessenausgleich, Sozialplan bei Wegfall von Stellen). Oft wird beim neuen Standort z.B. weniger Personal in der Bewirtung gebraucht oder mehr im technischen Support, etc., da kann es Verschiebungen geben.

  • Für Auszubildende: Manche Großunternehmen haben ihre Ausbildung in der "Akademie". Ein Umzug könnte für Azubis relevant sein (Wechsel Berufsschule nötig? Längere Anfahrt?). Hier greift auch Jugendarbeitsschutz, falls noch nicht volljährige Auszubildende betroffen sind – z. B. wenn der Fahrweg sich verlängert, müssen Arbeitszeiten so angepasst sein, dass inkl. Fahrzeit die zulässigen Stunden nicht überschritten werden. Oder man muss Transport zur Verfügung stellen.

  • Betriebssicherheit und -organisation: Eine Akademie muss auch nach dem Umzug Notfallpläne haben: Evakuierungsübung auch mit ortsunkundigen Gästen, Erste-Hilfe-Versorgung etc. Gerade weil oft Externe dort sind, sollte man hohe Standards ansetzen. Beispielsweise sollten Defibrillatoren und geschultes Personal vorhanden sein, und Brandschutzhelfer sollten auch die Räumlichkeiten gut kennen.

  • Organisatorisch bedeutet der Umzug, dass alle Lehrmaterialien und Unterlagen ebenfalls mit müssen. Hier droht leicht Chaos, wenn z. B. Bibliotheken oder Materiallager nicht ordentlich gepackt werden. Didaktische Materialien (Modelle, Flipcharts mit historischen Notizen, etc.) sollten sortiert und geschützt transportiert werden – ihr Verlust wäre möglicherweise qualitativ gravierender als der monetäre Wert vermuten lässt.

  • Repräsentation: Oft ist eine Akademie auch Showroom. Am neuen Standort wird man die Gelegenheit nutzen, Räumlichkeiten repräsentativer zu gestalten, vielleicht neues Mobiliar etc. Der Umzug bietet also, ähnlich wie bei der Gastronomie, eine Image-Komponente. Das ist kein Muss, aber häufig ein Ziel.

  • Inbetriebnahme-Testlauf: Wenn möglich, sollte eine Art "Pilotveranstaltung" am neuen Standort stattfinden, bevor der Regelbetrieb losgeht. Das könnte ein interner Workshop sein, der testet: funktionieren die Anmeldungen, Catering, Technik, Raumakustik, Klimatisierung bei voller Belegung etc. Feedback daraus kann genutzt werden, um Kinderkrankheiten abzustellen (z. B. festzustellen, ob in der letzten Reihe der große Seminarraum die Projektion lesbar ist oder ob Mikrofonanlagen nötig sind).

Alles in allem ist die Akademie-Verlagerung weniger von Gesetzes wegen kompliziert (weniger spezifische Vorschriften) als vielmehr von organisatorischen Herausforderungen geprägt. Die Qualität der Aus- und Weiterbildung darf durch den Standortwechsel nicht leiden – im Gegenteil wird oft erwartet, dass mit dem neuen Standort ein Qualitätssprung einhergeht (bessere Ausstattung, attraktivere Umgebung). Mit akkurater Vorbereitung und Einbeziehung aller Beteiligten – vom Trainerteam bis zu den Auszubildenden – kann der Umzug reibungslos gelingen und die Akademie nahtlos an neuer Stelle weiter wirken.

Anhangsverzeichnis: Wichtige Rechtsnormen und technische Regeln

  • ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz): Bundesgesetz, das Grundpflichten des Arbeitgebers zum Arbeitsschutz der Beschäftigten festlegt. Fordert Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren.

  • BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung): Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Gilt für alle Arbeitsmittel (Werkzeuge, Maschinen, Anlagen) und überwachungsbedürftige Anlagen. Schreibt Gefährdungsbeurteilungen, regelmäßige Prüfungen und Schutzmaßnahmen für Arbeitsmittel vor. Relevant im Umzugskontext für Wiederinbetriebnahme von Maschinen und Anlagen.

  • ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung): Verordnung über die Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten. Enthält Anforderungen an Räume, Fluchtwege, Klima, Beleuchtung etc. Im Anhang konkrete Vorgaben (z. B. Mindestflächen, Toilettenanzahl). Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren sie. Wichtig bei Gestaltung der neuen Büros, Labore, Kantinen usw.

  • GefStoffV (Gefahrstoffverordnung): Regelt den Umgang mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz. Verlangt Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Lagerungsregeln, Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Im Umzug besonders relevant beim Transport und Neuaufbau chemischer Lager und Labore.

  • TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe): Konkretisieren GefStoffV. Z. B. TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) – wichtig für Chemikalienlager während Umzug. TRGS 526 "Laboratorien" gibt spezielle Schutzmaßnahmen für Laboratorien. TRGS sind nicht gesetzlich bindend, aber Stand der Technik.

  • TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit): Konkretisieren BetrSichV. Z. B. TRBS 1201 (Prüfungen von Arbeitsmitteln), TRBS 600 ff. (besondere Anlagen). Geben Hinweise, wie nach Umzug Arbeitsmittel zu prüfen sind, wann Änderungen wesentlich sind etc.

  • BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz): Umweltgesetz, das Emissionen regelt. Anlage 4. BImSchV listet genehmigungspflichtige Anlagen. Bei Umzug genehmigungsbedürftiger Anlagen braucht es neue Genehmigung oder Änderungsanzeige. Zudem gilt TA Lärm, TA Luft als Verwaltungsvorschriften – relevant für neuen Standort (Lärmschutz gegenüber Nachbarn etc.).

  • Landesbauordnung (BauO) & Bauplanungsrecht: Landesrechtliche Bauordnungen regeln Baugenehmigungen. Standortverlagerung erfordert oft Bauantrag (Neubau Fabrik, Nutzungsänderung von Gebäuden). Forderungen an Standsicherheit, Brandschutz, Arbeitsräume fließen hierüber ein. Bebauungspläne/Zonierung müssen Produktion/Lager etc. zulassen (Industriegebiet vs. Mischgebiet).

  • IfSG (Infektionsschutzgesetz): Relevant in zwei Kontexten: Lebensmittel (§§ 42, 43 IfSG Belehrung für Küchenpersonal) und Umgang mit Krankheitserregern (§ 44 IfSG Erlaubnis für Labore). Beim Umzug von Kantine oder Biolaboren sind diese Vorgaben wichtig (Gesundheitszeugnisse für Mitarbeiter, Anzeige von Tätigkeiten mit Erregern).

  • LMHV (Lebensmittelhygiene-Verordnung): Deutsche Verordnung zur Hygiene beim Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln. Setzt EU-Hygienerecht um (insb. VO 852/2004). Schreibt vor, dass Betriebsräume für Lebensmittel sauber, wartbar und getrennt nach Rein/Unrein-Bereichen sein müssen. Für neue Kantine bedeutet das: lebensmittelgerechte Oberflächen, Spülmöglichkeiten etc. – wird vom Gesundheitsamt kontrolliert.

  • DGUV-Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften): Regelwerk der Berufsgenossenschaften. Relevante z. B. DGUV V3 (ehemals BGV A3, Prüfung Elektroanlagen), DGUV Regel 108-007 (ehem. BGR 234, Küchen), DGUV Information 213-850 (Laborrichtlinie) – letztere deckt sich mit TRGS 526 inhaltlich. Diese sind einzuhalten, um Unfälle während und nach dem Umzug zu verhindern.

  • Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) / ProdSG: EU-Richtlinie für Maschinen; im Umzug relevant, falls Maschinen wesentlich verändert oder neu verkettet werden – dann neue CE-Konformität nötig. ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) setzt das national um. Beispielsweise kann ein neu zusammengesetzter Produktionsstrang als "Gesamtheit von Maschinen" neu bewertet werden müssen.

  • DIN EN 50600: Europäische Normreihe für Rechenzentren (Planung, Bau, Betrieb). Sie definiert z. B. Verfügbarkeitsklassen, bauliche Anforderungen, physische Sicherheit und Betriebskonzepte. Ein Umzug bietet Chance, Normkonformität herzustellen (z. B. Klasse 3/4 Rechenzentrum mit Redundanzen).

  • DIN EN 15635: Europäische Norm für ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung. Fordert regelmäßige Inspektionen und beschreibt Montageanforderungen. Nach Umzug eines Hochregallagers ist diese Norm zentral (Aufbau nach Norm, Inspektion vor Nutzung).

  • VDI 5200 (Fabrikplanung): Richtlinienreihe zur ganzheitlichen Planung von Fabriken. Gibt Methoden für Planungsvorgehen. Beim Umzug nutzbar, um systematisch alle Planungsphasen abzudecken (Zielplanung, Detailplanung, Realisierung).

  • VDI 4496 (Umzug logistischer Systeme): Spezifische Richtlinie für Lagerumzüge. Beschreibt Vorgehensweisen für Lager-Standortwechsel, inklusive Strategien (z. B. Teilsortimentsumzug, Rahmenzeitplan). Hilft bei Planen des Lagerumzugs im Detail.

  • Sonstige Normen/Regeln: Je nach Branche viele weitere, z. B. VDE-Normen (Elektroinstallation, Blitzschutz), ISO 14644 (Reinräume, falls Reinraum-Labore), Gentechnik-Sicherheitsverordnungen, Strahlenschutzverordnung (bei Röntgeneinrichtungen) etc. In der Ausarbeitung konnten nicht alle genannt werden, aber im konkreten Projekt müsste eine Normenliste erstellt werden, die alle betriebsspezifischen Vorschriften umfasst.

Diese Übersicht verdeutlicht, dass ein Standortumzug in nahezu alle Rechtsgebiete eines Unternehmens ausstrahlt – vom Arbeitsrecht über Umwelt- und Baurecht bis zur technischen Regelsetzung. Eine sorgfältige Beachtung und Umsetzung dieser Normen ist nicht nur eine Frage der Legalität, sondern auch der Qualität und Sicherheit des Umzugsprojekts.