Vor der Verlagerung werden alle relevanten Stoffe erfasst, die sich in Maschinen, Leitungen, Behältern, Laboren, Lagern oder Betriebsmitteln befinden. Sicherheitsdatenblätter, Mengen, Einstufung und tatsächlicher Zustand werden geprüft. Nicht benötigte Restmengen werden möglichst vor dem Umzug verbraucht oder ordnungsgemäß ausgeschleust. Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt insbesondere Öffnen von Systemen, Ablassen, Spülen, Reinigen und Umfüllen, weil dabei andere Expositionen entstehen können als im normalen Anlagenbetrieb. Für unbekannte Rückstände wird ein Verfahren zur Identifikation oder konservativen Einstufung vorgesehen. Ungeklärte Medien dürfen nicht allein aus Termingründen in Standardgebinde oder normale Abfallströme übernommen werden.
Risiken erkennen und sichere Handhabung organisieren
Gefahrstoffrecht schützt Beschäftigte beim Umgang mit gefährlichen Stoffen; Gefahrgutrecht regelt deren Beförderung. Ein Stoff kann daher während Reinigung und Verpackung anderen Anforderungen unterliegen als während des Straßentransports. Für transportrelevante Stoffe werden Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente und Beteiligtenpflichten nach GGVSEB und ADR geprüft. Die Entscheidung, ob eine Freistellung oder besondere Beförderungsregel genutzt werden kann, muss fachkundig und dokumentiert erfolgen. Verantwortlichkeiten von Absender, Verpacker, Verlader, Beförderer und Empfänger werden für Gefahrguttransporte vorab geklärt. Der Einsatz einer Spedition verlagert nicht automatisch sämtliche Beteiligtenpflichten.
Phase
Kernfrage
Typische Maßnahme
Bestandsaufnahme
Welche Stoffe, Rückstände und Mengen sind vorhanden?
Stoffliste und Sicherheitsdaten prüfen
Entleerung/Reinigung
Welche Expositionen entstehen beim Öffnen?
Gefährdungsbeurteilung, PSA, Auffang-/Spülkonzept
Transport
Ist der Stoff Gefahrgut und welche Beförderungsregeln gelten?
Welche Rückstände sind Abfall und wie sind sie zu trennen?
getrennte Erfassung und Nachweisführung
Anlagen vor Transport sichern
Behälter und medienführende Systeme werden soweit erforderlich entleert, drucklos gemacht, gereinigt und gegen Leckage verschlossen. Rückstände können weiterhin gefährlich sein und werden nicht durch die Bezeichnung „leer“ automatisch unkritisch. Kontaminierte Oberflächen oder Isolierungen benötigen gegebenenfalls besondere Verpackung und Schutzmaßnahmen. Bei umweltrelevanten Medien werden Auffangmittel und Notfallausrüstung bereitgestellt. Ungeplante Leckagen müssen ohne Zeitverlust gemeldet und beherrscht werden können. Bei längeren Zwischenlagerungen werden Dichtheit, Temperatur, Auffangvolumen und Zutritt regelmäßig kontrolliert. Temporäre Stofflager benötigen denselben organisatorischen Ernst wie dauerhaft betriebene Lagerbereiche.
Zielstandort für Stoffe vorbereiten
Wiederbefüllung und Lagerung dürfen erst erfolgen, wenn geeignete Bereiche, Auffangsysteme, Lüftung, Kennzeichnung und Betriebsanweisungen verfügbar sind. Stoffverzeichnisse und Gefahrstoffmanagement werden mit dem neuen Standort abgeglichen. Geänderte Mengen oder Arbeitsverfahren können die Gefährdungsbeurteilung verändern. Auch Schnittstellen zu Brandschutz, Gewässerschutz und Abfallentsorgung werden geprüft. Dadurch wird verhindert, dass ein Stoff zwar sicher transportiert, am Ziel aber in eine nicht vorbereitete Betriebsumgebung eingebracht wird. Notfallinformationen zu ausgelaufenen Stoffen, Brand oder Exposition müssen während Transport und Montage erreichbar sein. Ansprechpartner und geeignete Erstmaßnahmen werden in die operative Umzugsorganisation aufgenommen.
Abfälle sauber trennen
Reinigungsrückstände, Altöle, Verpackungen, kontaminierte Tücher oder ausgebautes Material werden früh als mögliche Abfallströme geplant. Gefährliche Abfälle werden getrennt erfasst und den vorgesehenen Entsorgungswegen zugeführt. Für gewerbliche Siedlungs- sowie Bau- und Abbruchabfälle gelten zusätzlich die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung. Nachweise, Begleitdokumente und Verantwortlichkeiten werden projektbezogen festgelegt. Wiederverwendbare Betriebsmittel und tatsächliche Abfälle dürfen organisatorisch nicht vermischt werden. Die Abschlussdokumentation weist aus, welche Stoffe umgezogen, zurückgegeben, verwertet oder entsorgt wurden. Dadurch stimmen Gefahrstoffverzeichnis, Lagerbestand und Abfallnachweise nach dem Standortwechsel wieder überein.